Im vorliegenden Fall klagte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. gegen “das Abstellen von Kraftfahrzeuganhängern mit Werbeschildern im öffentlichen Straßenraum”, da dies wettbewerbswidrig sei, falls der Halter keine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis vorweisen kann. Entscheidung der Vorinstanzen Das Landgericht Frankfurt am Main ist der Ansicht, dass das Abstellen eines derartigen Anhängers eine Sondernutzung darstelle, für die zunächst eine Erlaubnis eingeholt werden muss. Falls eine solche Erlaubnis fehle, liegt ein Verstoß gegen das Landesstraßengesetz vor, was wiederum eine Wettbewerbswidrigkeit darstellt. BGH verneint Verstoß gegen UWG Der Bundesgerichtshof sah keinen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorliegen. Es besteht lediglich eine wettbewerbsrechtlich unlautere Handlung, sobald einer gesetzlichen Regelung zuwider gehandelt wird, die zusätzlich dafür vorgesehen sei, “im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln”. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 11. Mai 2006, Az.: I ZR 250/03
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