Der Beitrag beschäftigt sich rund um das Verkehrszeichen 266. Es ist fraglich, ob das Verkehrszeichen 266 auf LKW beschränkt ist oder auch für Omnibusse und PKWs mit Anhänger, welche die auf dem Zeichen angegebene tatsächliche Länge überschreiten. Diese Frage hatte das Oberlandesgericht München zu entscheiden.
Sachverhalt
Welcher Sachverhalt lag dem Fall zugrunde? In einer Spitzkehre einer Bergstraße in Bayern kam es im Juli 2019 zu einem Zusammenstoß zwischen einem bergauf fahrenden Bus und einem bergab fahrenden Auto. Beim Befahren der Straße war das Verkehrszeichen 266 zu erkennen. Das Verkehrsschild bedeutet, dass die Straße für Fahrzeuge mit einer tatsächlichen Länge von mehr als 12 Metern gesperrt ist. Im vorliegenden Fall hatte der Bus eine Länge von knapp 13 Metern. Daraufhin klagte die Halterin des Busses wegen des Zusammenstoßes gegen den Halter des PKW und dessen Haftpflichtversicherung auf Zahlung von Schadensersatz.
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Nach Ansicht des Landgerichts Kempten kam es zu einer Haftungsverteilung von 60% zu 40% zu Lasten der Klägerin. Dem Beklagten sei zwar ein Verstoß gegen §1 Abs. 2 StVO und §2 Abs. 2 StVO vorzuwerfen. Jedoch hat der Fahrer des Busses den Unfall überwiegend verschuldet. Nach Ansicht der Richter hat dieser die Straße entgegen des Verkehrszeichens 266 befahren. Daraufhin legte die Klägerin Berufung ein. Ihrer Ansicht nach gelte das Zeichen ausschließlich für LKW.
Entscheidung des Gerichts
Wie aber entschied das Oberlandesgericht München im vorliegenden Fall? Die Richter sind der Ansicht, dass das Zeichen 266 für alle Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, welche die auf dem Zeichen angegebene tatsächliche Länge überschreiten, gilt. Es ergebe sich nichts anderes aus der Verwendung des Symbols eines LKW. Der Sinn und Zweck des Verkehrszeichens 266 ist, dass der Gefahr vorgebeugt werden soll, dass überlange Fahrzeuge in engen Kurven zwangsläufig auf die Gegenfahrbahn geraten und dadurch eine Gefahr für den Gegenverkehr darstellen. Daher besteht die Gefahr allein durch die Länge des Fahrzeugs oder des Gespanns und damit gleichermaßen für LKW sowie für Omnibusse und PKW, die mit einem Anhänger zusammen die vorgeschriebene Länge überschreiten.
Daher lässt sich abschließend sagen, dass das Verkehrszeichen 266 nicht ausschließlich für LKW gilt.
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Quelle:
Oberlandesgericht München, Beschluss vom 26.04.2021 – 24 U 111/21
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