Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Regelung, die im Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank in Bezug auf die Kontoführungsgebühr für ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) vorgesehen ist, generell im Verkehr mit Verbrauchern nicht wirksam ist, falls der Kunde danach, also bei der Umwandlung seines bereits existierenden Girokontos in ein P-Konto, ein Entgelt entrichten muss, das die davor festgelegte Kontoführungsgebühr für dieses Girokonto übersteigt, oder falls die Bank bei der Eröffnung eines neuen P-Kontos ein Entgelt fordert, welches höher ist als die allgemeine Kontoführungsgebühr für vergleichbare Standardkonten.
Reform des Kontopfändungsschutzes
Im Juli 2010 trat das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes in Kraft, wodurch der Pfändungsschutz für Girokonten verbessert werden sollte. In diesem Zusammenhang wurde das Pfändungsschutzkonto eingeführt, welches seine Regelungen in § 850k ZPO findet. Dieses besagt, dass Bank und Kunde den Beschluss fassen können, ein bereits existierendes oder aber auch ein neu eröffnetes Girokonto als P-Konto zu führen. Die Umwandlung eines bestehendes in ein P-Konto muss die Bank akzeptieren. Der Kunde erhält auf seinem P-Konto einen Basispfändungsschutz in Höhe seines Pfändungsfreibetrags. Sollte das Guthaben auf dem P-Konto gepfändet werden, so „kann der Kunde hierüber bis zur Höhe des monatlichen Pfändungsfreibetrages frei verfügen“, um seinen existentiellen Lebensbedarf zu decken.
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Unwirksamkeit der Klauseln
Der Entscheidung des BGHs liegen zwei Revisionsverfahren zugrunde, bei denen die klagenden Verbaucherschutzvereinigungen gegenüber den beklagten Sparkassen mit Hilfe einer Unterlassungsklage die Unwirksamkeit der Klauseln erwirken wollen, da durch diese die Kosten für die Führung eines P-Kontos höher sind als die für das bereits bestehende bzw. neu eröffnete Konto. Die Klagen waren in beiden Fällen in den Vorinstanzen erfolgreich. Die beklagten Sparkassen legten dagegen Revisionen ein, welche allerdings zurückgewiesen wurden. Als Begründung führte der Bundesgerichtshof Folgendes an: Die kritisierten Klauseln stellen Preisnebenabreden dar, die gemäß § 307 BGB kontrolliert werden müssen. Das P-Konto wird nicht als besondere Kontoart z.B. gegenüber „normalen“ Girokonten eingestuft, es existiert lediglich eine Nebenabrede zum Girovertrag. Bei der Führung eines P-Kontos erbringt das Geldinstitut neben der Hauptleistung zusätzliche Nebenleistungen. Durch die Klauseln wälzen die beklagten Institute die Kosten für Tätigkeiten, die sie gemäß § 850k ZPO gesetzlich erbringen müssen, auf ihre Kunden ab. Die beanstandeten Klauseln können also nicht als kontrollfreie Preishauptabrede eingestuft werden.
Unangemessene Benachteiligung der Kunden
Die besagten Klauseln halten der entsprechenden Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, denn sie benachteiligen die Kunden unangemessen. Die Beklagten dürfen kein gesondertes Entgelt, in den besagten Fällen keine höheren Kontoführungsgebühren, fordern. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 13. November 2012; AZ: XI ZR 500/11
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