Den Internetanschluss eines Hauses oder einer Wohnung teilen sich meistens die darin lebenden Personen – leben sie in einem Haushalt. Auch in diesem Fall teilte sich ein Ehepaar den Internetanschluss. Steht aber der Vorwurf im Raum, es liege eine Urheberrechtsverletzung vor, da der Anschluss genutzt wurde, um illegal aktiv zu sein, muss geklärt werden, welche Person solche Tätigkeiten ausgeübt hat. Das ist vor allem dann problematisch, wenn der Internetanschlussinhaber nicht der Täter ist.
Muss Internetanschlussinhaber generell für Urheberrechtsverletzung haften?
Ein Internetanschluss lief auf den Namen einer Frau, der eine Urheberrechtsverletzung vorgewurfen wurde. Sie aber gab an, dass ihr verstorbener Mann diese zu verantworten hatte. Er sei es gewesen, der ein Computerspiel zum Download angeboten hatte, nicht sie. Die Inhaberin des Urheberrechts an dem Spiel klagte jedenfalls auf Unterlassung und Schadensersatz sowie auf Erstattung der Abmahnkosten. Hat die Beklagte also dafür zu haften?
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Haftet Internetanschlussinhaber für illegale Aktivitäten des Partners? erhalten
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OLG: Ehefrau kann keine Aufsichtspflichtverletzung vorgeworfen werden
Das OLG entschied, dass die Beklagte nur dann für die Tat haften müsse, wenn sie davon Kenntnis gehabt hatte, dass ihr Mann eine illegale Aktivität verübt. Grundsätzlich sei sie nicht haftbar zu machen, nur weil ihr Ehepartner den Anschluss auch benutzt hat. Ihre Prüf- und Kontrollpflicht hätte sie nur dann verletzt, wenn der Täter ihr minderjähriges Kind gewesen wäre, nicht aber bei ihrem Ehemann. Allerdings ist der Sachverhalt aufgrund seiner grundsätzlichen Bedeutung noch nicht vollends geklärt. Der BGH wird sich folglich damit auseinandersetzen.
- Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Mai 2012, Az.: 6 U 239/11
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