In Deutschland leben circa 100.000 spielsüchtige Menschen. Seit Kurzem wird die Spielsucht als Krankheit sogar allgemein anerkannt. Die Leidtragenden einer solchen Sucht sind meist jedoch nicht die Spieler selbst, sondern deren Lebenspartner und die Familie. So auch im zugrunde liegenden Fall, bei dem die Ehefrau eines Spielsüchtigen das Spielcasino, in dem ihr Mann eine Hohe Summe Geld verspielte, auf Rückerstattung der Geldbeträge verklagte.
Spielsüchtiger verspielt Geld
Angeklagt wurde die Betreiberin eines Spielcasinos, da diese die Vorschriften von “Selbstsperren” verletzt haben soll. Das angeklagte Casino verfügt über zwei Bereiche, einen kontrollierten und abgesperrten Saal des “Großen Spiels” und einen Bereich mit Automatenspielen, der jedoch ohne vorherige Personenkontrolle von jedem benutzt werden kann. Dieser zweite Bereich ist jedoch am Eingang mit Hinweisen versehen, die besagen, dass “minderjährigen, gesperrten oder nicht zum Spiel zugelassenen Personen der Zutritt zum Spielsaal/Automatensaal nicht gestattet ist und im Fall eines Spielverlustes für diese Personen keinen Anspruch auf Rückerstattung der Spieleinsätze” besteht.
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Zudem gibt es in diesem unbewachten Bereich Telecash-Geräte, mit denen die Spieler über das Casinopersonal direkt Geld abheben können. Der Mann der Klägerin hob auf diese Weise von seinem Konto an einem Tag 20 mal jeweils einen Betrag in Höhe von 500 Euro ab. Dieses Geld verspielte er daraufhin in dem Spielsaal mit den Automaten.
Nun forderte die Klägerin die Rückzahlung des verspielten Geldes. Die Angeklagte erwiderte auf diese Forderung, dass sich die “Selbstsperre” lediglich auf das Große Spiel erstrecke und das Automatenspiel dabei unberücksichtigt bleibt, da persönliche “Daten im Automatenspiel nicht registriert werden und damit keine Überwachungsmöglichkeit besteht”. Dies stehe auch in dem Vertrag, den der Ehemann unterschrieben hatte.
Vorinstanzen verurteilten Casinobetreiberin
Das Amtsgericht und das Landgericht Münster verurteilten die Casinobetreiberin zur Erstattung der verspielten Beträge. Die Revision der Angeklagten blieb erfolglos. Auch der Bundesgerichtshof bekräftigte diese Entscheidung. Der Casinobetreiberin sei es demnach zumutbar gewesen, auch die Automatenspiele zu bewachen. Somit fiel der Beklagten “eine positive Vertragsverletzung zur Last, die sie zur Rückzahlung der verlorenen Spieleinsätze verpflichtete”.
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Quellen:
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember 2005, Az. III ZR 65/05
https://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/iiizr65_05.htm
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