Rechtsnews 22.06.2021 Christian R.

Sofortige Datenauswertung Asylsuchender unzulässig

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschied, dass die Handyauswertung bei Asylbewerbern nicht ohne weiteres vorgenommen werden darf. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) darf zwar normalerweise die Daten des Mobiltelefons auslesen und sie bei ihrer Entscheidung als Grundlage heranziehen. Vorher müssen aber mildere Alternativen berücksichtigt werden, so das VG Berlin, sonst ist die sofortige Datenauswertung Asylsuchender unzulässig.

Auslesen des Datenträgers zur Feststellung der Staatsangehörigkeit

Die Entscheidung hat folgenden Hintergrund: Eine 44-jährige Frau reiste 2019 nach Deutschland ein. Sie konnte zwar weder Pass noch jeglichen Ersatz vorlegen, allerdings hatte sie eine afghanische Geburts- und Heiratsurkunde dabei. Für die Überprüfung ihres Asylantrags verlangte das BAMF ihr Smartphone samt ihrer Zugangsdaten, um ihre Daten auf dem Gerät auszulesen. Diese Daten sammelte das Amt auf einem Ergebnisreport. Erst nach diesem Prozess forderte die Behörde die vorhandene Geburts- und Eheurkunde ein. Nach der Zustimmung eines Juristen gab das BAMF die Ergebnisdokumentation zur Entscheidungsgrundlage frei. Die Asylbewerbende klagte gegen das Auslesen sowie Auswerten ihres Telefons und fühlte sich in ihren Grundrechten mit dieser Maßnahme verletzt.

VG Berlin: Datenauswertung durch BAMF nur als ultima ratio

Das Berliner Gericht gab der Frau recht. Sowohl das Herausverlangen des Handys, das Lesen der Daten und die Verwendung dieser, als Grundlage zur Asylentscheidung seien rechtswidrig. Zwar räume § 15a AsylG die Zulässigkeit der Auswertung von Datenträgern ein, aber laut Gesetz auch nur soweit es für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellenden erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch andere Mittel erreicht werden kann. Nur die Feststellung der Identität war bereits mit ihren mitgebrachten Dokumenten möglich. Da die Vorgehensweise des BAMF rechtswidrig war, durften die Ergebnisse für die Asylentscheidung nicht mehr herangezogen werden.

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Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) freute sich über das Urteil. Die Entscheidung sei nur eine Bestätigung über das was die GFF schon lange sagt. Die Datenträgerauswertung verletze die Menschen in ihren Grundrechten. Mit dem Urteil des VG Berlin sei die gesamte Praktik in Asylentscheidungen Frage gestellt.

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Quellen und Links:

 

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