Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 17.08.2020 Christian Schebitz

Schutzrechte – Schutz vor Nachahmern

Schutzrechte sind im Zeitalter einer globalisierten Wirtschaft unerlässlich; Zumal die Nationen in Zukunft wahrscheinlich noch näher zusammenrücken. Dieser Artikel stellt ihre immense Vielfalt vor und erklärt, wieso Unternehmer sich überhaupt über Schutzrechte informieren sollten. Zudem stellen wir Ihnen einige Schutzarten genauer vor.

Was sind Schutzrechte?

Der Begriff Schutzrecht stellt zunächst einen Sammelbegriff dar. Grundsätzlich handelt es sich dabei um gewerbliche, aber auch geistige Leistungen, die dem Sonderrechtsschutz zugänglich sind. Zu diesen Rechten zählen etwa die technischen Schutzrechte, der Designschutz, die Kennzeichenrechte, Halbleiterschutzrechte, die ästhetischen Schutzrechte, die allesamt dem Eigentumsschutz nach Art. 14 des Grundgesetzes unterliegen. Solche Schutzrechte werden in aller Regel beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen, insofern sie nur nationalen Schutz bieten sollen. Urheberrechte dagegen gehören in der Regel nicht zu den Schutzrechten gemäß dem Sonderschutzrecht.

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Wozu Schutzrechte beantragen?

Für die Wahrnehmung von Schutzrechten gibt es heute eine ganze Vielzahl von Gründen. Beispielsweise die  Möglichkeiten, Informationen über die digitalen Kanäle relativ leicht zu generieren, darunter auch sensible Informationen.  Haben Menschen also ein innovatives Unternehmen gegründet, das Dienstleistungen oder Produkte zur Verfügung stellt, die es so vorher nicht gab, ist die Wahrscheinlichkeit einer bald erscheinenden Kopie eines anderen Herstellers sehr groß.Ein typisches Beispiel, warum der Schutz eigener Erfindungen (o.Ä.) so wichtig ist, ist die Geschichte des Erfinders der Selfie-Stangen, Wayne Fromm. Obwohl er mit seiner Erfindung finanziellen Reichtum generieren konnte und diese auch geschützt hatte, kämpft er gegen viele Nachahmer. Ohne diesen rechtlichen Schutz, wäre es ihm allerdings nicht einmal möglich in Gerichtsprozessen um sein Recht und seine Erfindung zu kämpfen. Er müsste die Nachahmer einfach akzeptieren.

Da der Aufbau einer eigenen Firma, Marke und/oder Erfindung erhebliche Ressourcen an Energie, Zeit und Geld verschlingt, ist das Wahrnehmen von Schutzrechten trotz der damit einhergehenden Kosten also sehr empfehlenswert.
Wir empfehlen Ihnen zusätzlich einen kompetenten Anwalt zu Rate zu ziehen, der Sie und Ihre Firma oder Marke in allen Belangen rund um das Thema Schutzrechte berät.

Technische Schutzrechte –Patent und Gebrauchsmuster

Zu den wichtigsten Schutzrechten gehören das sogenannte Patent und das Gebrauchsmuster – die man nicht mit dem sogenannten Geschmacksmuster verwechseln sollte. Das sogenannte Patent gehört sicherlich zu den bekanntesten Schutzrechten, das seine rechtlichen Grundlagen aus dem sogenannten Patentgesetz bezieht. Vereinfacht gesagt schützt die Anmeldung des Patentes neue technische Erfindungen. Mit der Patentanmeldung erfolgt gleichzeitig die Zustimmung zur Veröffentlichung der Erfindung – also kann die Veröffentlichung als Basis zukünftiger Erfindungen dienen.

Gleichzeitig sind Patente für Unternehmen und Unternehmer sehr nützlich, selbst wenn sie gegenwärtig selbst keines beantragen wollen. Denn nach wie vor gilt die Anzahl der Patente für Unternehmen als Zeichen der besonderen technischen Kompetenz und Innovationskraft. Nichtsdestotrotz schützt das Patent technische Erfindungen, indem der Antragsteller eine räumlich und zeitlich begrenzte exklusive Verfügung über sie erhält. Die räumliche Begrenzung  ist besonders für Erfinder wichtig, die eine möglichst weitreichende Exklusivität haben möchten. Ist das Patent nämlich lediglich beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet, gilt der Schutz nur für die Bundesrepublik. Das Europäische Patent gilt aktuell in 34 europäischen Ländern, das Internationale in insgesamt 138.

Der Patent- und Gebrauchsmusterantrag

Ist die Prüfung des Antrags erfolgreich, wirkt das Patent rückwirkend bis zur Antragstellung bis zu maximal 20 Jahren. Wird allerdings die Gebühr nicht entsprechend bezahlt, kann es früher verfallen. Die Gebühren betragen dabei etwa 60 Euro für die Anmeldung und 350 Euro für die Prüfung ohne vorherigen Antrag auf Recherche. Ab dem dritten Jahr ist außerdem eine Jahresgebühr von 70 bzw. 90 Euro zu entrichten.

Im Vergleich dazu ist das Gebrauchsmuster günstiger, bietet aber auch nur bis zu zehn Jahren Schutz und gilt auch ausschließlich für die Bundesrepublik. Bei beiden Anträgen muss das zu schützende “Gut” allerdings grundsätzlich neu sein. Die Schwellen für die Erfindungshöhe sind beim Patent wesentlich höher als die für das Gebrauchsmuster. Ein weiterer großer Unterschied zwischen Patent und Gebrauchsmuster besteht darin, dass das Überprüfen der Einzigartigkeit beim Gebrauchsmuster durch den Antragsteller selbst überprüft werden muss, was beim Patent das Amt übernimmt.

Es gibt allerdings Bereiche, für die kein Patent angemeldet werden kann, so etwa für wissenschaftliche Theorien oder mathematische Methoden, EDV-Programme und Pläne, Regeln oder Verfahren für gedankliche Tätigkeiten.

Designschutz

Früher wurde der Designschutz als Geschmacksmusterschutz bezeichnet. Dieser etwas komplizierte Ausdruck bezeichnet das Schutzrecht für zwei- oder dreidimensionale Designs von Produkten. Entsprechend lassen sich also Grafiken oder Logos genauso schützen wie Möbel, Spielzeuge, Werkzeuge, Autos und andere Produkte. Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass eben nur das Erscheinungsbild, aber nicht die funktionale Seite des Produkts geschützt ist. Die Bedingung ist ähnlich wie beim Patent: Es muss sich um eine weltweite Neuheit handeln, die sich von anderen Designs im Vergleich unterscheidet.

Allerdings kann die Laufzeit bis zu fünf Jahren länger dauern als die der Patente – zudem ist der Designschutz wesentlich günstiger. Man kann, was für Unternehmen oft von Vorteil ist, die Veröffentlichung bis zu 30 Monate lang aufschieben. Der Schutz gilt nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Ähnlich wie beim Patent ist aber auch hier wieder die Eintragung als Europäisches oder Internationales Design möglich.

Ein ganz wesentlicher Unterschied zwischen Patent und Geschmacksmustern ist aber, dass diese erst ab der Eintragung ins Register, nicht aber ab Anmeldung wirksam sind! Im Vorfeld der Eintragung muss, wie beim Gebrauchsmuster, eine umfangreiche Recherche stattfinden. Bei dieser Recherche muss der Antragsteller, ebenfalls wie beim Gebrauchsmuster, selbst überprüfen, ob ein ähnliches Design bereits vorliegt.

Eine Besonderheit beim Designschutz liegt indes darin, dass man für den europäischen Binnenmarkt auch auf die Alternative zurückgreifen kann, den nicht eingetragenen Gemeinschaftsschutz wahrnehmen zu können. Dieser muss der Öffentlichkeit im EU-Gebiet zugänglich sein – zum Beispiel durch Werbung. Diese Zugänglichkeit sollte vom Anspruchsteller übrigens im Zweifelsfall nachgewiesen werden können. Dieser Schutz gilt dann insgesamt drei Jahre. Er kann dadurch zwar Nachahmungen verhinder, gleichzeitig entwickelte Designs jedoch nicht.

Markenschutz

Ganz genau wie ein Patent oder bei einem geschützten Design, ist eine Marke nach dem Schutzvorgang als geistiges Eigentum zu behandeln. Während ursprünglich Marken lediglich als Unterscheidungsmöglichkeit von ähnlich gelagerten Produkten und Dienstleistungen gedacht waren, haben sie sich mittlerweile zu ganz eigenständigen Wirtschaftsgütern entwickelt, die zum Vermögen der jeweiligen Inhaber gehören. Der Inhaber von Markenrechte kann diese übertragen, verkaufen, verpfänden, einfach abtreten oder andere Marken kaufen. Auch das Einräumen von Nutzungsrechten für Dritte befindet sich im Rahmen des Möglichen.

Als Voraussetzung für das Eintragen einer Marke, gilt die Möglichkeit, Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens durch das entsprechende Markenzeichen von den ähnlichen Produkten oder Dienstleistungen eines anderen Unternehmens unterscheiden zu können. Mögliche Beispiele sind dafür etwa Logos, Abbildungen, Wörter, Buchstaben und ähnliche Dinge.

Der Markenschutz gehört zu den wichtigsten Schutzrechten, denn ist eine Marke nicht als solche eingetragen, kann es sein, dass ein Konkurrent sie eintragen lässt und man sie anschließend selbst nicht mehr benutzen darf, wenn man eine Klage vermeiden möchte. Übrigens gilt auch hier wieder die Möglichkeit, die Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt anzumelden – ansonsten muss man wiederum auf die europaweiten bzw. internationalen Alternativen zurückgreifen.

Markenverletzung

Trotz der Eintragung (beispielsweise beim Deutschen Patent- und Markenamt) kann es dazu kommen, dass ein Dritter ohne Zustimmung des Markeninhabers dessen geschützte Marke im geschäftlichen Verkehr benutzt. Von dieser Partei können dann gegebenenfalls Ansprüche eingefordert werden.

Zu diesen Ansprüchen gehört unter anderem der sogenannte Unterlassungsanspruch. Dieser ist unabhängig davon, ob die Partei gutgläubig gehandelt oder die Marke absichtlich gebraucht hat. Ein Unterlassungsanspruch ist übrigens nicht nur dann gegeben, wenn die Marke bereits verletzt wurde, sondern auch, wenn eine Verletzung droht.

Um die Wiederholungsgefahr einer solchen Verletzung einzudämmen, reicht keine schlichte Erklärung der Partei aus. Stattdessen muss sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Eine pauschale Vertragsstrafe für die Verletzung lässt sich übrigens nicht nennen. Für diese Fälle sind Experten notwendig, die die Strafe unter Berücksichtigung der Bekanntheit der Marke prüfen. Gegebenenfalls kann natürlich auch ein Schadensersatzanspruch anfallen. Ein schuldhaftes Verhalten im Sinne der Vorsätzlich- oder Fahrlässigkeit ist hierfür notwendig.

Zusätzlich hat der Markeninhaber den Anspruch, von der verletzenden Partei Details über die Vertriebswege, Auftraggeber und Abnehmer der Waren zu erhalten. Zudem können aber auch die Mengen der Ware erfragt werden. Schlussendlich hat der Inhaber zusätzlich einen Vernichtungsanspruch. Dieser besagt, dass alle widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstände vollständig zu vernichtet werden müssen.

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