Rechtsnews 20.07.2021

Privater Samenspender hat Umgangsrecht zum Kind

In der Regel kennt man es so, dass ein Samenspender gerade keinen Kontakt zum später geborenen Kind hat. Ganz im Gegenteil, für Samenspender, die in einer Klinik gespendet haben, haben grundsätzlich kein Recht darauf, Kontakt zum Kind aufzunehmen. Aber wie sieht es mit einer privaten Samenspende aus? Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied jetzt: Ein privater Samenspender hat ein Umgangsrecht zum Kind.

Mutter lehnt Umgangsbegehren des Erzeugers ab

Die Mutter brachte das 2013 geborene Kind mittels einer privaten Samenspende zur Welt. Sie lebt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einer Frau. Diese, adoptierte das Kind mit der Einwilligung des Vaters 2014 im Wege der Stiefkindadoption. Bis 2018 waren dem Spender zunächst Umgangskontakte erlaubt. Das Kind wusste von den Verhältnissen. Die Treffen fanden im Haushalt der Eltern oder aber außerhalb statt, wenn ein Elternteil dabei war. Der Mann äußerte seinen Wunsch, die Treffen auch bei ihm zu Hause, in der Umgebung sowie auf längere Zeit stattfinden zu lassen. Die Mütter lehnten das Begehren ab.

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Nach § 1864 BGB ist jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Da die Lebenspartnerin das Kind adoptierte gehört sie rechtlich zu „Eltern“ und nicht derjenige, der biologisch der Vater ist.

Nach zwei weiteren Treffen brach der Kontakt zum Kind ab mit der Folge, dass der Mann ein Umgangsrecht vor Gericht beantragte. Er wolle das Kind jeden zweiten Dienstag um 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr sehen. Der Antrag wurde vom Amtsgericht zurückverwiesen, die Beschwerde vom Beschwerdegericht ebenfalls. Die Richter sahen für das Beschwerdegericht keine Rechtsgrundlage, die ein Umgangsrecht legitimierte.

Interesse des Vaters und Kindeswohl für Umgangsrecht maßgebend

Der BGH entschied sich allerdings für ein Umgangsrecht des Antragenden. Zwar sei ein solches nicht aus § 1684 BGB abzuleiten, aber ein Anspruch aus § 1686a Nr. 1 BGB sei möglich. Hiernach hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse zeigt, ein Recht auf Umgang des Kindes, wenn es dem Kindeswohl dient. Dass es sich hierbei um eine Samenspende handelt, schade nicht. Denn anders, als bei der klinischen Spende, gibt es im privaten Bereich keine gesetzliche Sperre der Vaterschaft. Irrelevant für den Kontakt sei auch, dass vorher eine Adoption stattfand. Ob und inwieweit der Vater sein leibliches Kind treffen darf, richte sich nach dem gezeigten Interesse des Vaters und dem Kindeswohl

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Quellen und Links:

 

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