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Rechtsnews 14.06.2013 Julia Brunnengräber

OLG nutzt Maßnahme der Ordnungshaft wegen Telefonterror

Das OLG Hamm musste in diesem Fall fast zwei Jahre Ordnungshaft anordnen. Es ging um Telefonterror und damit um Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz. Gerichtlich war einem Mann untersagt worden, mit einer Frau, die er immer wieder kontaktierte, zu kommunizieren. Auch von der Fernkommunikation sollte er ablassen. Trotzdem rief er sie über hundert Mal innerhalb weniger Tage an. Er bedrohte sie zudem mit SMS, drohte auch mit dem Tod. Auch eine Gewaltschutzanordnung sowie Ermahnungen durch die Polizei halfen nichts.

OLG: Anordnung der Ordnungshaft

Das OLG Hamm erklärte, dass hier Belästigung und Ängstigung der Frau vorliegen. Es beschloss schließlich die Ordnungshaft und zwar 720 Tage lang. Damit werden die gesetzlichen Möglichkeiten der Ordnungshaft hier fast gänzlich ausgeschöpft. Quelle:

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  • Pressemitteilung des OLG Hamm vom 28. Februar 2013, Az.: II-1 WF 47/13

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