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Rechtsnews 01.02.2022 Alex Clodo

Nutzung des Handy als Wärmeakku

Viele Menschen können nicht ohne Handy. Das Handy ist im heutigen Zeitalter nicht mehr wegzudenken. Viele nutzen das Mobiltelefon auch während dem Autofahren. Das dies verboten und höchstgefährlich für den Gegenverkehr ist, ist nichts Neues. Nutzt man das Gerät während dem Fahren, dem droht ein Bußgeld. Im vorliegenden Fall nutzte ein Autofahrer sein Handy als Wärmeakku während des Autofahrens. Stellt dies eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des §23 Abs. 1a StVO dar? Darüber musste das Oberlandesgericht Hamm entscheiden!

Sachverhalt

Wie stellte sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall dar? Ein Fahrer eines Sattelschleppers wurde dabei ertappt, wie er ein Handy während des Fahrens an sein linkes Ohr hielt. Dabei gab er selbst an, dass er nicht telefoniert hat, sondern das Mobiltelefon wegen plötzlich eintretender Ohrenschmerzen als Wärmeakku benutzt habe. Zunächst  folgte das Amtsgericht Schwerte dieser Einlassung angesichts der durchgeführten Beweisaufnahme nicht und verurteilte den Fahrer wegen unbefugter Benutzung eines Mobiltelefon zu einer Geldbuße von 70 Euro. Gegen diese Entscheidung legte der Fahrer dann Rechtsmittel ein.

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Entscheidung des Gerichts

Wie entschied das Oberlandesgericht Hamm im vorliegenden Fall? Das Gericht bezweifelte die Ernsthaftigkeit der Aussage des Fahrers und bestätigte daher die Verurteilung. Es habe sich bei der Beweisaufnahme gezeigt, dass der Betroffene entgegen §23 Abs. 1a StVO ein Mobiltelefon während des Fahrens nutzte. Es lasse nach Ansicht der Richter eindeutig den Schluss zu, dass der Betroffene telefoniert hat. Die Richter begründen weiterhin ihr Urteil damit, dass es nicht ersichtlich sei, aus welchem anderen verständigen Grund als zum Führen oder Vorbereiten eines Telefonats jemand das Telefon an sein Ohr hält. 

Würde man jedoch annehmen, dass die Nutzung des Mobiltelefons als Wärmeakku während des Fahrens  gedient hätte, wäre dies nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm zulässig gewesen sein. Eine Ausdehnung des § 23 Abs. 1a StVO auch auf diese Fälle sei mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbar sowie nicht mehr von Sinn und Zweck der Vorschrift gedeckt. Grundsätzlich ist unter dem Begriff  „Benutzung“ nicht nur das Telefonieren zu verstehen. Es erfasse vielmehr jegliche Nutzung des Mobiltelefons. Es ist jedoch unerheblich, ob eine Verbindung tatsächlich zustande gekommen ist. (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.11.2006 – 3 Ss 219/05). Es ist jedoch erforderlich, dass der Nutzungsvorgang im weitesten Sinne mit Kommunikation zu tun hat.

Weiterhin ist aus der Sicht der Richter die Erhöhung der Regelgeldbuße von 40 Euro auf 70 Euro nicht zu beanstanden gewesen. Dies ergibt sich daraus, dass der Fahrer in straßenverkehrsrechtlicher Weise innerhalb von 2,5 Jahren fünfmal negativ in Erscheinung getreten.

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Quelle:

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 13.09.2007 – 2 Ss OWi 606/07

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