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Rechtsnews 04.10.2022 Alex Clodo

Darf das Handy während der Autofahrt auf den Oberschenkel gelegt werden?

Das Handy ist in der heutigen Zeit nicht mehr wegzudenken. Auch deswegen gibt es immer mehr Gerichtsentscheidungen zum Thema „Handy am Steuer“. Dem Fahrer ist es untersagt das Mobiltelefon während der Fahrt zu nutzen. Meist hält man das Handy in der Hand. Aber wie sieht es aus, wenn man das Handy zwischen den Oberschenkel legt und es von dort aus bedient. Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob das Handy auf dem Oberschenkel eine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefon darstellt.

Handy auf Oberschenkel abgelegt

Wie stellte sich der Sachverhalt dar? Die Beschuldigte hatte ihr Mobiltelefon auf dem rechten Oberschenkel abgelegt. Dabei wählte sie durch kurzes Tippen mithilfe ihres Fingers die Wahlwiederholung an.

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Das zuständige Amtsgericht verneinte einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO wegen der bloßen Bedienung des auf dem Oberschenkel liegenden Mobiltelefons. Es handelt sich bei der Regelung des § 23 Abs. 1a Nr. 1 StVO um ein „Hand-Halt-Verbot“.

Im vorliegenden Fall ist das Mobiltelefon weder aufgenommen noch gehalten worden. Weiterhin ist auch die Tatbestandsvariante des § 23 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2b StVO nicht erfüllt. Die Einlassung der Betroffenen, wonach sie jederzeit bremsbereit und ohne ihren Blick vom Verkehrsgeschehen abzuwenden nur kurz die Wahlwiederholungstaste bediente, sei nicht zu widerlegen gewesen.

Verbotswidrige Nutzung?

Wie entschied aber das Bayrische Oberlandesgericht (OLG)? Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgericht ist nach Ansicht des OLG die verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons auch dann durch ein Halten zu bejahen, wenn das Mobiltelefon zwar nicht mit bzw. in der Hand gehalten, aber auf dem Oberschenkel abgelegt wird.

Das Gericht sieht nach dem Wortsinn des „Haltens“ demnach einerseits ein „festhalten“ und andererseits „bewirken, dass etwas in seiner Lage, seiner Stellung oder Ähnlichem bleibt“. Es liegt demnach ein Halten nicht nur dann vor, wenn ein Gegenstand mit der Hand ergriffen wird, sondern etwa auch dann, wenn ein elektronisches Gerät bei der Nutzung zwischen Schulter und Ohr bzw. zwischen Oberschenkel und Lenkrad fixiert wird.

Ein „Halten“ soll darüber hinaus auch dann gegeben sein, wenn ein in § 23 Abs. 1a StVO genanntes Gerät in sonstiger Weise mit Hilfe der menschlichen Muskulatur in seiner Position bleibt. Dabei kann ein Handy während der Fahrt, verbunden mit den damit einhergehenden Geschwindigkeits- und Richtungsänderungen, nicht allein durch die Schwerkraft auf dem Oberschenkel verbleiben. Es bedarf nämlich einer bewussten Kraftanstrengung, um die Auflagefläche so auszubalancieren, damit das Handy nicht vom Oberschenkel herunterfällt. Diese menschliche Kraftanstrengung unterfällt daher auch dem Begriff des „Haltens“.

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Quelle:

https://www.duden.de/suchen/dudenonline/halten

BayObLG München, Beschluss v. 10.01.2022 – 201 ObOWi 1507/21

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