Ein neues Urteil des OLG Oldenburg besagt, dass auch kleine, nicht
organisierte („wilde“) Straßenrennen nur zweier Fahrzeuge als illegale
Straßenrennen im Sinne des §29 Abs. 1 StVO anzusehen sind.
Die Hintergründe
Ein 20-Jähriger und ein weiterer
junger Mann waren mit ihren Fahrzeugen durch Oldenburg gefahren. Dabei fuhren
die beiden Männer extrem schnell und riskant. In der Folge verurteilte das
Amtsgericht Cloppenburg den 20-Jährigen
zu einer Geldbuße in Höhe von 400€ sowie zu einem einmonatigen Fahrverbot. Der
jugendliche Rennfahrer wollte diese Strafe jedoch nicht akzeptieren und legte
Berufung ein. Er begründete diese damit, dass es ihm nicht um einen Sieg gegen
seinen Gegner gegangen sein und es sich somit nicht um ein Rennen gemäß § 29
Abs. 1 StVO gehandelt hätte.
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Die Argumentation des OLG
Oldenburg
Das OLG Oldenburg war nicht
dieser Ansicht. Es bestätigte das Urteil des Amtsgerichts, denn auch ein Rennen
von nur zwei Fahrzeugen ist ein rechtswidriges Rennen im Sinne des § 29 Abs. 1
StVO. Es ist in so einem Fall unerheblich, ob es den Fahrern um einen Sieg geht
oder nicht, ein illegales Rennen ist auch dann anzunehmen, wenn lediglich das
Erreichen von Höchstgeschwindigkeiten als Motivation dient. Dies kann in diesem
speziellen Fall unzweifelhaft angenommen werden.
Das Urteil und damit die Strafe
von 400€ und der einmonatige Führerscheinentzug blieben damit bestehen.
Schärfere Regelungen für
illegale Rennen
Aufgrund der großen Gefahr die
von illegalen Straßenrennen ausgeht hat der Gesetzgeber einen neuen
Gesetzentwurf für die Bestrafung vorgesehen. Dieser beinhaltet Gefängnisstrafen
von bis zu zwei Jahren, falls kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet wurde.
Wurden allerdings andere Personen gefährdet können die Strafen auf bis zu fünf
Jahre, bei Verletzten oder Toten gar bis zu zehn Jahre ausgeweitet werden.
Quellen:
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