Rechtsnews 04.08.2011 Manuela Frank

Nachteil des Unterhaltsberechtigten durch Einkünfte des Unterhaltspflichtigen?

Der Bundesgerichtshof musste sich „mit der Bemessung eines Wohnvorteils des unterhaltspflichtigen Ehegatten und der Erwerbsobliegenheit eines getrennt lebenden Ehegatten“ auseinandersetzen. Der konkrete Sachverhalt Im vorliegenden Fall standen sich zwei Ehepartner gegenüber, die zwei Söhne haben, einen volljährigen und einen bei ihrer Trennung 17-jährigen. Diese waren jeweils „zur Hälfte Miteigentümer eines Reihenendhauses“, das einen Mietwert von 860 Euro, aber zusätzlich „monatlichen Belastungen für Zins und Tilgung von 580 €“ aufwies. Die Klägerin verkaufte ihren Anteil im Dezember des Jahres 2004 zu einem Preis in Höhe von 75.000 € an den Angeklagten. Im gleichen Monat trennte sich das Ehepaar. Die Entscheidung der Vorinstanzen Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat den Angeklagten dazu verurteilt, zusätzlich zu den von ihm freiwillig gezahlten Unterhalt von insgesamt 257,80 Euro, weitere 367 € zu bezahlen. Daraufhin legte der Angeklagte Revision ein, da er der Meinung war, „dass ihm nur ein geringerer Wohnvorteil für die Nutzung des eigenen Hauses zurechenbar“ sei. Darüber hinaus sei die Bemessung des Einkommens der Klägerin viel zu gering ausgefallen, da sie über ihre Teilzeittätigkeit hinaus ein höheres Nebeneinkommen erzielen könnte. BGH: Tilgungsanteil als zusätzliche Altersvorsorge Die Mietvorteilsbemessung seitens des Unterhaltspflichtigen konnte der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Generell müssen die vom Nutzen des mietfreien Wohnens aufgrund des Eigentumserwerbs generierten Aufwendungen abgesetzt werden, da der Eigentümer lediglich „in Höhe der Differenz günstiger lebt als ein Mieter“. Jedoch kann der „Tilgungsanteil der Kreditraten des Unterhaltsschuldners […] nicht mehr einkommensmindernd berücksichtigt werden“, sobald der unterhaltsberechtigte Ehepartner „nicht mehr von einer mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung profitiert und anderenfalls eine einseitige Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten vorläge“. Jedoch kann laut BGH ein Tilgungsanteil als weitere Altersvorsorge angerechnet werden. Beim Ehegattenunterhalt ist dies ein Tilgungsanteil von bis zu 4 % der Bruttoeinkünfte, im vorliegenden Fall also in Höhe von montalich 200 €. Der BGH hat weiterhin geurteilt, dass der 50-jährigen Klägerin eine ganztägige Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, auch wenn sie seit 15 Jahren nicht mehr gearbeitet hat. Somit könne sie auch höhere Einkünfte erzielen. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2008

     

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