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Rechtsschutzversicherung
Rechtsnews 14.08.2014 Christian Schebitz

Fahrverbot nach alkoholisierter Radfahrt

Wer betrunken Fahrrad fährt, dem kann nicht nur die Fahrerlaubnis fürs Auto entzogen, sondern auch ein Radfahrverbot auferlegt werden, wenn er nicht rechtzeitig ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) vorlegt. Diesen Beschluss erließ das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße in einem Eilverfahren.

Alkoholisiert und ohne Licht mit dem Fahrrad unterwegs

Den Eilantrag stellte ein Fahrradfahrer, dem die Fahrerlaubnis entzogen und das Fahren fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt wurde. Dem Urteil gegen ihn lag eine Verkehrskontrolle zu Grunde, in die der Antragsteller geriet, als er eines Abends nach 23 Uhr auf einer öffentlichen Straße ohne Licht auf dem Fahrrad unterwegs war. Die Blutalkoholuntersuchung der Polizei ergab einen Wert von 1,73 Promille. Daraufhin verurteilte ihn das Landgericht Speyer wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 1.000 Euro. Der Rheinland-Pfalz-Kreis forderte ihn zusätzlich dazu auf, innerhalb von zwei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen.

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Widerspruch gegen Entzug der Fahrerlaubnis und Radfahrverbot

Da der Antragssteller das Gutachten in der geforderten Zeit nicht erbrachte, entzog ihm der Landkreis mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis und verbot ihm auch das Fahren von Fahrzeugen, für die kein Führerschein notwendig ist, wozu Fahrräder und Mofas zählen. Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller Widerspruch ein.

Seinen Widerspruch begründete er damit, dass der Antragsgegner nicht ausreichend beachtet habe, dass die Trunkenheitsfahrt nur mit dem Fahrrad stattfand. Bis auf diesen Vorfall habe er sich im Straßenverkehr nie etwas zu Schulden kommen lassen. Er führte weiterhin an, dass die Frist zur Erbringung der MPU zu kurz gewesen sei und er den Führerschein dringend für seinen Beruf bräuchte. Außerdem zweifelte er an, dass es eine Rechtsgrundlage für das Radfahrverbot gibt.

Das Verwaltungsgericht Neustadt lehnte den Eilantrag des Fahrradfahrers ab und erklärte den Entzug der Fahrerlaubnis sowie das Radfahrverbot als rechtmäßig, da der Antragsteller die angeordnete MPU nicht rechtzeitig vorgelegt habe. Wird jemand im Straßenverkehr mit einem Blutalkoholspiegel von 1,6 Promille oder mehr beim Führen eines Fahrzeugs erwischt, ist das Gutachten nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zwingend notwendig. Nur anhand der MPU kann die Fahrerlaubnisbehörde über den Entzug des Führerscheins entscheiden.

Fahrrad ist Fahrzeug im Sinne der FeV

Im Sinne der FeV ist auch ein Fahrrad ein Fahrzeug und wer stark alkoholisiert am Straßenverkehr teilnimmt, stellt mit jedem Fahrzeug eine Gefahr für die Sicherheit dar, befand das Gericht. Außerdem bestünde bei einer Blutalkoholkonzentration von über 1,6 Promille der Verdacht von regelmäßigem Alkoholmissbrauch. Um Zweifel an der generellen Fahreignung auszuschließen, sei ein medizinisch-psychologisches Gutachten unerlässlich. Mit der MPU wird geprüft, ob der Antragsteller über eine Persönlichkeitsstruktur verfügt, die es ihm ermöglicht, sein Verhalten auch unter Alkoholeinfluss zu lenken und kein Fahrzeug mehr zu benutzen. Da das Gutachten nicht erbracht wurde, müsse zunächst auf eine Nichteignung geschlossen werden.

  • Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 08.08.2014 – 3 L 636/14.NW –

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