Es kommt vor, dass Großeltern die Vormundschaft für ihre Enkelkinder besitzen. Doch steht ihnen dann auch rechtlich alles zu, was Eltern an staatlichen Zahlungen zusteht? Das LSG hatte darüber zu urteilen, ob die Großeltern, sind sie Vormund, daher auch Kinderzuschlag bekommen oder nicht.
Vormund dreier Enkelkinder klagt auf Kinderzuschlagszahlung
Die Kläger sind Vormund dreier Enkelkinder, da ihre Tochter die elterliche Sorge nicht trägt. Das Amtsgericht hatte festgestellt, dass dies so geregelt werden soll. Die Verbandsgemeinde der Familie bewilligte Sozialleistungen. Die Kläger beantragten neben dem Kindergeld auch auch Kinderzuschlag.
LSG: Bedarfsgemeinschaft liegt nicht vor
Das LSG lehnte das aber ab. Großeltern bilden mit den Enkeln keine Bedarfsgemeinschaft nach SGB II. Wurden sie zum Vormund bestimmt, treten sie hinsichtlich der Transferleistungen von Seiten des Staates gerade nicht an die Stelle der Eltern, so das Gericht. Kinderzuschlag erhalten sie nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes also nicht. Das Kindergeld können sie aber weiterhin für die drei Enkel beziehen.
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- Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. April 2012, Az.: L 6 BK 1/10
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