In Deutschland gibt es knapp 215.000 Haltestellen. Oft kann es zu gefährlichen Situationen kommen, wenn Autofahrer, die sich hinter einem Bus an eine Haltestelle befinden, ungeduldig werden. Ohne zu sehen, ob vor dem Bus beispielsweise (verkehrswidrig) Kinder über die Straße laufen, fahren Autofahrer oft an Bussen einfach rücksichtslos vorbei. Nach §20 Abs. 5 StVO wird vorausgesetzt, dass das Einfahren in den an sich bevorrechtigten fließenden Verkehr rechtzeitig angezeigt wird. Was aber, wenn es hieran fehlt und es dadurch zu einem Zusammenstoß mit einem vorbeifahrenden PKW kommt? Diese Frage hatte das Oberlandesgericht Celle zu entscheiden.
Sachverhalt
Wie stellte sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall dar? Im November 2019 kam es in Verden (eine Kreisstadt in Niedersachsen) zwischen einem Linienbus und einem PKW zu einem Verkehrsunfall. Der Unfall ereignete sich als der Bus von einer Haltestelle nach links in den fließenden Verkehr einfahren wollte. Daraufhin erhob der PKW-Fahrer gegen das Busunternehmen Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro. Im Verfahren bestand Streit darüber, ob der Busfahrer das Einfahren in den fließenden Verkehr rechtzeitig durch den Blinker angezeigt habe. Daher nahm das Landgericht Verden eine hälftige Schadensteilung vor. Der Kläger ging jedoch in Berufung.
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Entscheidung des Gerichts
Wie entschied das Oberlandesgericht Celle den Fall? Das Gericht entschied zum Teil zu Gunsten des Klägers. Nach Ansicht der Richter spreche ein Beweis des erstens Anscheins dafür, dass der Linienbusfahrer gegen §10 StVO verstoßen habe. Der Busfahrer konnte im Verfahren nicht nachweisen, dass er seine Absicht nach links in den fließenden Verkehr einzubiegen durch den Blinker angekündigt hat. Es konnte somit nicht bewiesen werden können, dass dem Busfahrer das Vorrecht aus §20 Abs. 5 StVO zugestanden habe. Es besteht dann erst ein Vorrang des Linienbusses, wenn der Fahrer des Busses sein Vorhaben gem. §10 S. 2 StVO ordnungsgemäß und rechtzeitig angezeigt hat.
Nach Ansicht des OLG sei dem Kläger kein Verschulden an dem Unfall anzulasten. Der Kläger müsse sich aber die erhöhte Betriebsgefahr seines Fahrzeugs i.H.v. 25% anrechnen lassen. Daher kann er von dem beklagten Busunternehmen 75% seines Schadens ersetzt verlangen.
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Quelle:
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 10.11.2021 – 14 U 96/21
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