In seinem Urteil vom 1. Juni 2011 entschied der Bundesgerichtshof, „dass Lernspiele nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG als Darstellungen wissenschaftlicher Art urheberrechtlich geschützt sein können“. Der konkrete Sachverhalt Im konkreten Rechtsfall geht es um eine Klägerin, die Lernspiele sowohl entwickelt als auch vertreibt. Diese Lernspiele beinhalten diverse Übungshefte und ein Kontrollgerät. Zudem sind sie in drei Variationen erhältlich, deren Spielidee immer die gleiche ist. Die Klägerin beschuldigte die Beklagte, Lernspiele herzustellen und zu verkaufen, die prinzipiell fast genauso funktionieren wie ihre eigenen, weshalb sie der Angeklagten eine Urheberrechtsverletzung vorwarf. Aus diesem Grund fordert die Klägerin neben der Unterlassung auch Schadenersatz. Während das Landgericht Köln der Klage stattgab, wies das Berufungsgericht diese ab. Aufgrund der Revision seitens der Klägerin wurde das Berufungsurteil durch den BGH aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht weitergeleitet. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs Der BGH hat entschieden, dass die Lernspiele der Klägerin durchaus als „Darstellungen wissenschaftlicher Art nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG urheberrechtlich geschützt sein“ können. Zunächst handelt es sich bei diesen Spielen um solche Darstellungen, da sie lehrende Informationen vermitteln. Aus diesem Grund liegt durchaus ein Urheberrechtsschutz vor, auch wenn das Berufungsgericht der Meinung war, dass keine Urheberrechtsverletzung bestehe und dies damit begründete, dass sowohl die Aufgaben als auch die spezifischen Inhalte der Übungshefte verschieden seien. Der BGH stimmt dieser Begründung nicht zu, da „der dargestellte Inhalt ohne Bedeutung“ sei. Es gehe vielmehr um die Art und Weise, wie diese Inhalte dargestellt werden. Überprüfung durch das Berufungsgericht Aus diesem Grund hat der BGH den Rechtsfall an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses überprüft, „ob die Lernspiele der Klägerin eine so eigentümliche Formgestaltung aufweisen, dass sie als Darstellungen wissenschaftlicher Art Urheberrechtsschutz genießen“. Sollte sich herausstellen, dass die Lernspiele der Klägerin lediglich eine geringe Eigentümlichkeit aufweisen und die Angeklagte ihre Lernspiele verhältnismäßig geringfügig abweichend gestaltet hat, könnte dies bedeuten, dass doch keine Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 1. Juni 2011
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