Rechtsnews 09.02.2015 Christian Schebitz

Kraftfahrer müssen Länge von Spurmarkierungen nicht kennen

Die Frage wie lang ein Spurbegrenzungsstreifen auf einer Autobahn und wie lang der Zwischenraum zwischen zwei Begrenzungsstreifen ist, kann wohl kaum ein Durchschnittsbürger beantworten, ohne vorher nachzuschlagen. Wie sieht es jedoch bei Berufskraftfahrern aus? Kennen diese die Länge der Streifen? Müssen Sie sie kennen? Das Oberlandesgericht Oldenburg hat hierzu ein interessantes Urteil gefällt.

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein LKW-Fahrer, der durch das Amtsgericht Wildeshausen zu einer Geldbuße von 80  € verurteilt worden war, nachdem er sich eine Unterschreitung des notwendigen Sicherheitsabstandes von 50 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug zu Schulden kommen lassen hatte. Das Amtsgericht argumentierte in seinem Urteil, dass der Verurteilte als Berufskraftfahrer in der Lage sein müsse, den Abstand zu dem sich vor ihm befindenden Fahrzeug anhand der Länge der Spurmarkierungen zu errechnen und zu erkennen. Der Kraftfahrer wehrte sich gegen das Urteil des Amtsgerichts und so kam es zur Verhandlung am Oberlandesgericht.

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Oberlandesgericht Oldenburg: Kraftfahrer muss Länge der Spurmarkierungen nicht kennen

Das Oberlandesgericht Oldenburg führte in seinem Beschluss aus, dass ein Kraftfahrer, auch wenn er Berufskraftfahrer ist, die Länge von Spurbegrenzungsmarkierungen nicht kennen muss. Zwar müsse grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Kraftfahrer anhand der Markierungen in der Lage sein können, die Abstände zu anderen Fahrzeugen abzuschätzen; genau zu wissen, dass die Markierungen eine Länge von 6 Metern aufweisen und der Zwischenraum eine Länge von 12 Metern, sei jedoch nichts was man verlangen könne.

Das Urteil aus der Vorinstanz wurde in dieser Hinsicht aufgehoben, allerdings verwies das Oberlandesgericht den Fall zurück an das Amtsgericht, da eine Verurteilung der Kraftfahrers wegen seines zu geringen Abstandes auch in anderer Hinsicht erfolgen könne. 

  • Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 05.01.2015 – 2 Ss(Owi) 322/14 – 

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