In den Nachrichten dreht sich momentan vieles um Klimaaktivisten. Nicht zuletzt gerieten die Aktivisten in die Schlagzeilen, nachdem eine Frau durch einen Unfall starb, da die Aktivisten die Rettungszufahrten behinderten. Die Jugend und jungen Erwachsenen sind vor der Corona-Pandemie wöchentlich auf die Straßen gegangen, bekannt auch unter „fridays for future“, bei der sie gegen den Klimawandel und für besseren Klimaschutz demonstrierten.
Diese Bewegung fand weltweit großes Ansehen und findet bis heute große Beachtung bei Politik und Gesellschaft. Im folgenden Beitrag geht es um ein „Klimacamp“ in Augsburg. Dort stellte sich die Frage, ob dieses Camp eine Versammlung darstellt und dadurch grundrechtlichen Schutz genießt. Mit dieser Thematik musste sich der Bayrische Verwaltungsgerichtshof beschäftigen. Die Antwort auf diese Frage finden Sie hier!
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Ist ein Klimacamp eine Versammlung? erhalten
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Immer mehr Demonstrationen
Die Klägerin hatte seit dem 01.07.2020 , Fridays for Future Augsburg, neben dem Rathaus in Augsburg Zelte und Pavillons aufgestellt und ein sog. „Klimacamp“ errichtet. Dieses Camp wurde errichtet, um sich besonders gegen die Klimapolitik der Stadt Augsburg zu wenden. Daraufhin stellte die Stadt Augsburg mit Bescheid vom 10.07.2020 fest, dass das Klimacamp keine Versammlung im Sinne des Grundgesetzes (Art. 8 GG) sei. Daraufhin wurde eine Klage eingereicht, welche das Bayrische Verwaltungsgericht stattgegeben und den Bescheid aufgehoben hat.
Klimacamp als Versammlung?
Wie entschied der Bayrische Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Fall? Das Gericht hat die Berufung der Stadt Augsburg zurückgewiesen. Nach Ansicht der Richter sei die Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Klimacamp in dem vom Bescheid allein erfassten Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 10.07.2020 keine grundrechtlich geschützte Versammlung gewesen sei. Im Hinblick auf den Zweck der öffentlichen Meinungsbildung schütze die Versammlungsfreiheit die vielfältigen Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen. Enthalte eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob die Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung darstellt.
Wie verhielt es sich in unserem Fall? Beim Augsburger Klimacamp habe nach diesen Maßstäben im vom Bescheid erfassten und damit allein streitgegenständlichen Zeitraum die Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung und nicht der Event-, Entertainment- oder Spaßcharakter überwogen. Die Beklagte bot zwar Aktivitäten an, die auch zur Vorbereitung anderer Versammlungen eingestuft wurden, wie beispielsweise Workshops oder Plakate malen. Diese Aktivitäten stellen aber auch einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung durch das Klimacamp dar. Dieselben Maßstäbe gelten auch für Treffen, Diskussionen und andere Formen des Meinungsaustausches mit Kommunal-, Landes- und Bundespolitikern.
Die Stadt Augsburg kann gegen das Urteil Revision beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.
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Quelle:
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 08.03.2022 – 10 B 21.1694
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