Apotheken verkaufen im Normalfall Arzneimittel, Halsbonbons und Hautcremes – nicht jedoch Sexspielzeug. Eine Versandapotheke aus dem Landkreis Osnabrück ergänzte ihr Sortiment jedoch um diverses Erotikspielzeug. Die Apothekerkammer reagierte mit einem entsprechenden Verkaufsverbot.
Was darf eine Apotheke verkaufen?
Die Versandapotheke hatte neben den klassischen Apothekenwaren auch Vibratoren, sogenannte „Joysticks“ und weiteres Erotikspielzeug aufgenommen und über ihre Internetseite vertrieben. Die Waren sollten der Gesundheitsförderung der Kunden dienen und für deren Entspannung sorgen. Der Apothekerverband ging jedoch gegen die Produktplatzierung vor und erteilte der Apotheke ein Verkaufsverbot. Begründet wurde dieses damit, dass es sich nicht um apothekenübliche Ware handele und somit ein Verstoß gegen die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) vorläge. Zugelassene Waren seien lediglich Medizinprodukte, Körperpflegemittel, Prüfmittel wie Thermometer, Chemikalien, Reagenzien zum Nachweis von bestimmten Stoffen, Laborbedarf sowie Mittel gegen Schädlinge und zur Aufzucht von Tieren. Die Versandapotheke reichte daraufhin eine Klage ein.
Kostenlose Ersteinschätzung zu
Kein Sexspielzeug in Apotheken erhalten
Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.
Dient die Nutzung von Sexspielzeug der Gesundheitsförderung?
Das Verwaltungsgericht Osnabrück wies diese mit der Begründung ab, Erotikspielzeug diene nicht der Gesundheitsförderung, da es keinen unmittelbaren Gesundheitsbezug habe. Das Urteil wurde vom Oberverwaltungsgericht Niedersachsen bestätigt. Eine wichtige Rolle bei der Entscheidung spielte die Annahme, dass der durchschnittliche Verbraucher die angebotenen Artikel nicht zur Förderung seiner Gesundheit, sondern zur Anregung seiner Lust wahrnähme. Diese Ansicht wurde durch die Einordnung in die Kategorie „Lust und Liebe“ auf der Internetseite der Apotheke unterstützt. Somit darf die Versandapotheke in Zukunft kein spezielles Spielzeug mehr verkaufen.
Quellen:
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Januar 2017, Az.: 13 LA 188/16
http://www.gesetze-im-internet.de/apobetro_1987/BJNR005470987.html
Sollte Ihnen dieser Beitrag geholfen haben, so können Sie uns etwas zurückgeben in dem Sie uns bei Google bewerten.