Das Bundesverwaltungsgericht fällte eine grundsätzliche Entscheidung, die das Informationsfreiheitgesetz betrifft. Denn genau darauf bezogen sich mehrere Kläger und klagten gegen die Bundesrepublik Deutschland.
Einsicht in Bundesjustizministeriumsunterlagen gefordert
Mehrere Kläger forderten Einsicht in Unterlagen des Bundesjustizministeriums. Sie sahen sich im Hinblick auf das Informationsfreiheitsgesetz dazu im Recht. Sie glaubten Zugang zu den amtlichen Informationen haben zu können. Die Kläger wollten Auskunft zu verschiedenen Themen, die nicht nur den Einzelfall betreffen, sondern darüber hinaus gehen. Der eine Fall betrifft „Fragen zur Rehabilitierung der Opfer der so genannten Boden- und Industriereform in der damaligen SBZ“. Da die Sowjetische Besatzungszone zur Deutschen Geschichte gehört, sowie der hier damit in Verbindung stehende Sachverhalt, betrifft so etwas nicht nur eine Person, sondern hat Aussagekraft darüber hinaus. Des weiteren wollte Zugang erreicht werden zu Informationsgehalten, die Fragen der „Reformbedürftigkeit des Kindschaftsrechts“ zum Inhalt haben. Das Bundesjustizministerium wollte diese Einsicht in die entsprechenden Informationen nicht gewähren. Es begründete seinen Standpunkt damit, die „Regierungstätigkeit“ sei betroffen.
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Revision der Bundesrepublik wird abgewiesen
Die Vorinstanzen hatten diesen Klagen bereits stattgegeben, die Bundesrepublik jedoch ging in Revision. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig urteilte, das Bundesjustizministerium sei eine Behörde, die Auskunft geben müsse. Verwaltungs- und Regierungshandeln zu unterscheiden impliziere das Gesetz nicht. „Versagungsgründe“ sind gesetzlich geregelt, doch hier kämen sie nicht zum Tragen, haben nicht in Bezug auf die hier aufgetreten Kläger zu wirken, so das Gericht. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2011, Az.: BVerwG 7 C 3.11; BVerwG 7 C 4.11
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