Die geplante Honorarkürzung für Psychotherapeuten ist vorerst vom Tisch: Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 09.07.2026 (Az. L 7 KA 11/26 KL ER) die Absenkung der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen um 4,5 Prozent im Eilverfahren gestoppt. Für Psychotherapeuten, Patienten und das gesamte Gesundheitssystem hat diese Entscheidung erhebliche Bedeutung.
Kontext und Bedeutung für Betroffene
Hunderttausende gesetzlich Versicherte nehmen jährlich psychotherapeutische Leistungen in Anspruch. Die Vergütung dieser Leistungen wird nicht zwischen Patient und Therapeut direkt ausgehandelt, sondern über ein komplexes System gesetzlicher Vorgaben und kollektiver Verhandlungen geregelt. Für Psychotherapeuten in der Kassenpraxis ist die Höhe dieser Honorare wirtschaftlich entscheidend. Eine Kürzung um 4,5 Prozent trifft nicht nur die Einnahmen der Therapeuten, sondern kann mittelbar auch die Versorgungslage für Patienten beeinflussen, wenn Praxen weniger wirtschaftlich arbeiten können.
Der Erweiterte Bewertungsausschuss hatte am 11. März 2026 beschlossen, die Vergütung psychotherapeutischer Therapiestunden ab dem 1. April 2026 zu senken. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten vertritt, hielt diesen Beschluss für rechtswidrig und beantragte neben einer Hauptsacheklage auch vorläufigen Rechtsschutz. Das Gericht gab ihr recht.
Unsicher bei einer Rechtsfrage? Holen Sie sich jetzt eine schnelle Einschätzung – ab 29,99 €.
Rechtlicher Hintergrund
Die wichtigsten Vorschriften
Im Mittelpunkt steht zunächst § 87 Abs. 2c Satz 8 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Diese Vorschrift enthält eine besondere gesetzliche Vorgabe für psychotherapeutische Leistungen: Die Vergütung je Zeiteinheit muss angemessen hoch sein. Eine Therapiestunde darf also nicht beliebig niedrig bezahlt werden. Damit hat der Gesetzgeber einen inhaltlichen Mindeststandard gesetzt, der bei allen Honorarverhandlungen und Entscheidungen zu beachten ist.
Daneben spielte das Verfahrensrecht eine zentrale Rolle. Nach § 86a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) haben Anfechtungsklagen im Sozialrecht grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass eine angegriffene Entscheidung nicht vollzogen werden darf, solange das Gericht noch nicht abschließend entschieden hat. Diese aufschiebende Wirkung kann zwar entfallen, wenn die sofortige Vollziehung angeordnet wird. Dafür verlangt § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG aber ein besonderes öffentliches Interesse oder ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten. Diese gesetzlichen Anforderungen muss die anordnende Stelle inhaltlich begründen.
Die Vergütungsverhandlungen selbst finden im Bewertungsausschuss statt, in dem KBV und GKV-Spitzenverband verhandeln. Wenn keine Einigung gelingt, entscheidet der Erweiterte Bewertungsausschuss mit einem unparteiischen Vorsitzenden und weiteren unparteiischen Mitgliedern. Das LSG ordnet diesen Erweiterten Ausschuss einer Schiedsstelle vergleichbar ein.
Aktuelle Entwicklung
Das LSG Berlin-Brandenburg begründete seinen Beschluss mit zwei unabhängig voneinander tragenden Argumenten. Erstens sah das Gericht die dem Kürzungsbeschluss zugrundeliegende Vergleichsrechnung als nicht tragfähig an. Die Kürzung war darauf gestützt worden, dass voll ausgelastete psychotherapeutische Praxen im Jahr 2026 deutlich mehr Umsatz erzielen könnten als eine typische fachärztliche Praxis.
Das Gericht erkannte dabei jedoch eine systematische Schieflage: Für die fachärztlichen Praxen wurden Abrechnungsdaten aus dem Jahr 2024 herangezogen, während der mögliche Umsatz einer psychotherapeutischen Praxis auf der Grundlage der Zahlen für das Jahr 2026 berechnet wurde. Da der sogenannte Orientierungswert, eine zentrale Rechengröße für die Honorare von Vertragsärzten und Psychotherapeuten, in den Jahren 2025 und 2026 erheblich gestiegen war, verzerrt dieser Zeitversatz den Vergleich zulasten der Psychotherapeuten erheblich. Ein solcher Vergleich auf unterschiedlichen Zeitebenen hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Praktische Einordnung
Zweitens beanstandete das LSG die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Der Erweiterte Bewertungsausschuss hatte diese Anordnung nicht mit einem besonderen öffentlichen Interesse oder einem überwiegenden Interesse eines Beteiligten begründet, wie es das Gesetz verlangt. Das Gericht stellte fest, dass die Vollziehungsanordnung letztlich nur von dem Willen getragen war, der Klage keine aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Das reicht rechtsdogmatisch nicht aus. Die bloße Absicht, eine Entscheidung sofort durchzusetzen, ersetzt nicht die inhaltliche Begründung, die das Gesetz vorschreibt.
Das LSG ordnete daher die aufschiebende Wirkung der Klage an. Praktisch bedeutet das: Die Honorarkürzung darf vorerst nicht gelten. Die Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass Rückforderungen theoretisch möglich bleiben, falls die Klage im Hauptsacheverfahren scheitern sollte.
Was bedeutet das für Honorarkürzungen und betroffene Psychotherapeuten?
Für Psychotherapeuten in der Kassenpraxis bedeutet die Entscheidung zunächst finanzielle Planungssicherheit: Die bisherigen Honorarsätze bleiben bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache bestehen. Zugleich zeigt der Beschluss, dass Vergleichsrechnungen, die verschiedene Zeiträume vermischen, rechtlich angreifbar sind. Wer als Vertragsarzt oder Psychotherapeut von Honorarbescheiden oder Vergütungsänderungen betroffen ist, sollte prüfen lassen, ob die zugrundeliegenden Berechnungen methodisch und rechtlich einwandfrei sind.
Das Verfahren macht auch deutlich, welche Bedeutung das Verfahrensrecht hat. Schon die fehlende Begründung der sofortigen Vollziehung war ein eigenständiger Grund für das Gericht, die Kürzung zu stoppen. Betroffene sollten daher bei Honorarkürzungen stets nicht nur die inhaltliche Richtigkeit, sondern auch formale und verfahrensrechtliche Aspekte prüfen lassen.
Tabelle: Übersicht
| Aspekt | Details |
|---|---|
| Gericht | LSG Berlin-Brandenburg |
| Aktenzeichen | L 7 KA 11/26 KL ER |
| Entscheidungsdatum | 09.07.2026 |
| Gegenstand | Honorarkürzung für Psychotherapeuten um 4,5 Prozent |
| Ergebnis (vorläufig) | Kürzung vorerst gestoppt, aufschiebende Wirkung angeordnet |
| Rechtsgrundlagen | § 87 Abs. 2c Satz 8 SGB V, § 86a Abs. 1 und 2 SGG |
| Beteiligte | KBV (Antragstellerin), GKV-Spitzenverband, Erweiterter Bewertungsausschuss |
| Verfahrensstand | Eilverfahren abgeschlossen, Hauptsache offen |
Fazit
Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit seinem Beschluss vom 09.07.2026 ein deutliches Signal gesetzt: Honorarkürzungen für Psychotherapeuten müssen auf einer methodisch belastbaren Grundlage beruhen und verfahrensrechtlich korrekt angeordnet werden. Fehlende Begründungen und verzerrende Vergleichsrechnungen können schon im Eilverfahren zum Erfolg führen. Das Hauptsacheverfahren wird zeigen, ob die Kürzung dauerhaft vom Tisch ist.
Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.
Das könnte Sie auch interessieren
Bei konkreten
rechtlichen Fragen finden Sie hier den passenden
Rechtsanwalt,
erhalten eine erste, rechtliche Einschätzung ab 29,99€ per
LexBot-KI-Rechtsberatung
oder nutzen ab 34,99€ die
telefonische Rechtsberatung.
Quellen und weiterführende Links
Sollte Ihnen dieser Beitrag geholfen haben, so können Sie uns etwas zurückgeben in dem Sie uns bei Google bewerten.