Rechtsnews 02.11.2015 Theresa Smit

Haltung von Kampfhunden bleibt teuer

Für die Haltung eines
Hundes muss man in Deutschland eine Hundesteuer an die jeweilige Gemeinde zahlen. Das gilt insbesondere für Kampfhunde,
also Hunderassen, die in früheren Zeiten für Kämpfe gezüchtet wurden und aus
diesem Grund eine größere Aggressivität aufweisen sollen. Um deren Anzahl so
gering wie möglich zu halten, ist die jährliche Steuer in den meisten Gemeinden
mindestens doppelt so wie die Steuer für andere Hunderassen. Diese Steuer muss
auch entrichtet werden, wenn durch ein Negativattest die Ungefährlichkeit eines
Hundes festgestellt wurde. Nun klagte der Besitzer eines als gefährlich
eingestuften Hundes aufgrund der Kampfhundesteuer in Höhe von 2.000 Euro vor
dem Verwaltungsgericht in Schleswig und bezog sich dabei auf ein Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2014.

Warum ist die Kampfhundesteuer so hoch?

Das Gericht hatte sich
mit der Frage beschäftigt, ob eine erhöhte Hundesteuer für Kampfhunde zulässig
sei. Die Richter entschieden, dass diese nicht das 26-fache der Steuer für die
anderen Hunde übersteigen dürfe. Die Besitzer dürften sich von den Kosten nicht
„erdrosselt“ fühlen, sodass ein indirektes Verbot für die Haltung von
Kampfhunden entstünde. Außerdem sei es nicht zulässig, dass die Steuern die
Haltungskosten übersteigen würden. Diese wurden mithilfe einer Untersuchung aus
dem Jahr 2006 auf etwa 1.000 Euro festgelegt. Trotz dieser Entscheidung stellte
sich das Verwaltungsgericht Schleswig jedoch gegen den Kläger.

Kampfhundeverordnung sorgt für hohe Steuer

Das Verwaltungsgericht
Schleswig entschied, dass die Höhe der Steuer rechtlich zulässig sei. Da die
Kosten für die anderen Hunde in der betroffenen Gemeinde 96 Euro betragen würden,
überschreite der Satz von 1.200 Euro diesen nur um das 12,5 fache. Außerdem würden
die Haltungskosten inzwischen die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil
berücksichtigen 1.000 Euro pro Jahr übersteigen. Aus diesem Grund wäre ein
Steuersatz von 1.200 Euro nicht zu hoch für die Haltung eines Kampfhundes.
Somit könne nicht von einer „erdrosselnden“ Wirkung ausgegangen werden.

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Quellen:

Verwaltungsgericht
Schleswig, Urteil vom 06.10.2015, Az.: 4 A 32/15

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.10.2014 Az.:
BVerwG 9C 8.13

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