Hausfriedensbruch ist in Deutschland strafbar – doch was ist, wenn der Täter in eine Kirche einbricht und zusätzlich auch noch den Altar durch Liegestütze entweiht? Welche Strafe erwartet ihn?
Liegestütze als Zeichen der Kritik
Ein 38-jähriger Künstler war im Januar 2016 in die Basilika St. Johann in Saarbrücken eingedrungen. Um nach eigenen Angaben seine Kritik an der Leistungsgesellschaft zum Ausdruck zu bringen, bestieg er den Altar und führte dort fast 30 Liegestütze durch. Die gesamte Aktion nahm er auf Video auf und zeigte den Film auf mehreren öffentlichen Ausstellungen.
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Geldstrafe für Liegestütze auf Altar erhalten
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Was ist eine Störung der Religionsausübung?
Die Kirchenverantwortlichen wurden darüber informiert und reagierten mit einer Strafanzeige sowie einem Antrag wegen Hausfriedensbruchs nach § 123 des Strafgesetzbuches (StGB). Die Staatsanwaltschaft ermittelte daraufhin auch wegen Störung der Religionsausübung nach § 167 StGB und beantragte den Erlass eines Strafbefehls in Höhe von 1.500 Euro. Die Ausübung einer Religion wird etwa dadurch gestört, dass an einem dem Gottesdienst gewidmeten Ort beschimpfender Unfug getrieben wird. Der Täter legte Einspruch ein und machte sein Recht auf Kunstfreiheit geltend.
Kunstfreiheit und Meinungsfreiheit werden durch das Strafgesetzbuch eingeschränkt
Im Verfahren vor dem Amtsgericht Saarbrücken betonte der Künstler, er habe keine religiösen Gefühle verletzen wollen und bereue seine Tat. Er habe das Symbol des Altars lediglich um ein weiteres Symbol erweitern wollen. Die zuständige Richterin erklärte, sein Verhalten sei in jedem Fall unangemessen gewesen und habe objektiv gesehen eine Missachtung zum Ausdruck gebracht. Daher wurde er schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 700 Euro in 70 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Das Urteil verdeutlichte die Einschränkung der Kunstfreiheit und Meinungsfreiheit durch das Strafgesetzbuch, die Strafe fiel jedoch weitaus geringer als von der Staatsanwaltschaft gefordert aus. Dennoch möchte der Künstler in Berufung gehen.
Quellen:
Amtsgericht Saarbrücken, Urteil vom 17.01.2017, Az.: 115 Cs 192/16
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