Billigfluglinien bewerben ihre Routen häufig offensiv mit sehr günstigen Preisen. Es gehört dabei jedoch zur Erfahrung von vielen Kunden der Fluglinien, dass der beworbene Preis sich im Nachhinein durch Steuern, Gepäckzuschläge, etc. erheblich verteuert. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat diesbezüglich nun ein wegweisendes Urteil gefällt: in Zukunft muss der Gesamtpreis einer Flugreise auf den ersten Blick ersichtlich sein.
Im vorliegenden Fall stand das Buchungssystem der Fluglinie Air Berlin zur Disposition. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hatte bei deutschen Gerichten eine Unterlassungsklage gegen die Fluglinie eingereicht, da das Buchungsportal nach Ansicht des Verbandes nicht den Anforderungen an die Transparenz der Preise von Luftverkehrsdiensten genügt, die in der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft geregelt sind.
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Flugpreise müssen vergleichbar sein erhalten
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Nachdem die Unterlassungsklage des Bundesverbandes erst- und zweitinstanzlich Erfolg hatte, gelangte die Sache vor den Bundesgerichtshof. Der BGH rief im September 2013 den EuGH an mit der Bitte, eine Auslegung des Unionsrechts vorzunehmen.
Der Europäische Gerichtshof führte in seiner Entscheidung nun aus, dass der Endpreis, den Kunden für einen Flug zu zahlen haben, bei jeder Angabe des Preises auf einem Onlineportal, also auch bei der ersten Angabe, zu sehen ein muss; Kunden von Airlines müssen in der Lage sein, das Preisangebot verschiedener Anbieter miteinander vergleichen zu können.
- Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 15.01.2015 – C-573/13 –
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