Der Bundesgerichtshof musste entscheiden, ob es einem Aktionär gestattet ist, Beschlüsse einer Aktiengesellschaft auf der Hauptversammlung in Bezug auf die Entlastung des Aufsichtsrats und des Vorstands anzufechten, da der Vorsitzende ein Honorar für die Beratung an ein Aufsichtsratsmitglied entrichtet hat, bevor es seitens des Aufsichtsrats zu einer Zustimmung des zugrundeliegenden Vertrags gekommen ist. Gemäß § 120 AktG kann ein Beschluss einer Aktiengesellschaft in Bezug auf die Entlastung der Mitglieder beanstandet werden, falls durch den Beschluss ein Verhalten gestattet wird, das in klarer und gravierender Weise gegen das Gesetz verstößt.
Vorstand zahlt Vergütungen bereits vor Zustimmung
Im konkreten Fall ist die Beklagte die Fresenius SE, die von einer ihrer Aktionärinnen angeklagt wurde. Mit ihrer Klage hat sie die Entlastungsbeschlüsse, die am 8. Mai des Jahres 2009 auf der Hauptversammlung der Fresenius SE gefällt wurden, angefochten. Außerdem muss angeführt werden, dass die beklagte und deren Tochtergesellschaft gemeinsam mit einer Anwaltssozietät Beratungsverträge schlossen. Als Partner der besagten Anwaltssozietät fungiert der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende der Fresenius SE. Diese Verträge wurden in der Aufsichtsratssitzung genehmigt. Die Vergütungen wurden vom Vorstand allerdings bereits davor ausgezahlt.
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Entlastungsbeschlüsse der Fresenius SE nicht anfechtbar erhalten
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Vorstand und Aufsichtsratsmitglied hätten sich rechtswidrig verhalten und seien nicht entlastungswürdig
Ob ein Beratungsvertrag wirksam ist, ist abhängig von der Zustimmung des Aufsichtsrats (§ 114 AktG). Die Klägerin beanstandete mit ihrer Klage, dass der Vorstand sich rechtswidrig verhalten habe und deshalb nicht entlastet werden dürfe, da er bereits vor der Zustimmung durch den Aufsichtsrat die Zahlungen entrichtete. Auch das Aufsichtsratsmitglied, welches durch die Vergütungen begünstigt wurde, verhielt sich rechtswidrig. Dieser Klage wurde durch das Landgericht Frankfurt am Main stattgegeben. Die Beklagten legte dagegen Berufung ein, die allerdings erfolglos blieb.
BGH: Entlastungsbeschlüsse sind unanfechtbar
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Entlastungsbeschlüsse der Fresenius SE unanfechtbar sind. Die Zahlung der Vergütung vor der Zustimmung bzw. deren Annahme durch das Aufsichtsratsmitglied sind zwar generell rechtswidrig, allerdings führe dieser Umstand nicht dazu, dass die Entlastungsbeschlüsse anfechtbar sind, da der Gesetzesverstoß an dieser Stelle nicht gravierend und eindeutig war. Das Berufungsurteil wurde durch den Bundesgerichtshof aufgehoben und der Fall wurde wieder an das Berufungsgericht geschickt, denn es muss noch eine Prüfung weiterer Anfechtungsgründe erfolgen. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2012; AZ: II ZR 48/11
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