Das Mindestalter für die Ehe in Österreich bleibt bei 18 Jahren: Der Verfassungsgerichtshof hat das ausnahmslose Eheverbot für Minderjährige als verfassungskonform eingestuft und damit eine Klage eines jungen Paares zurückgewiesen. Die Entscheidung betrifft nicht nur Betroffene in Österreich, sondern ist auch für grenzüberschreitende Familiensituationen von Interesse.
Kontext und Bedeutung für Betroffene
Ausgangspunkt war der Fall eines Österreichers und einer Serbin. Sie hatten im September 2025 in Serbien geheiratet, er war damals 19, sie 16 Jahre alt. Nachdem die junge Frau nach Österreich gezogen war, erklärte das Bezirksgericht Feldkirch die Ehe für nichtig. Das Paar legte dagegen Rechtsmittel ein und wollte zugleich erreichen, dass die gesetzliche Altersgrenze selbst auf den Prüfstand kommt.
Für Betroffene zeigt der Fall, wie weitreichend die Folgen sein können, wenn eine im Ausland geschlossene Ehe nach österreichischem Recht nicht anerkannt wird. Wer mit einem minderjährigen Partner verheiratet ist und in Österreich leben möchte, muss damit rechnen, dass die Ehe dort keinen Bestand hat.
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Rechtlicher Hintergrund
Seit 2025 gilt in Österreich eine strikte Altersgrenze: Eine Ehe kann erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres geschlossen werden. Ausnahmen für reife und einsichtsfähige Minderjährige sieht das Gesetz nicht vor. Das klagende Paar hielt dies für unverhältnismäßig und wollte erreichen, dass im Einzelfall geprüft wird, ob ein minderjähriger Verlobter bereits die nötige Reife besitzt.
Die wichtigsten Vorschriften
- § 1 Ehegesetz (Österreich): Regelt die Ehefähigkeit und knüpft sie an die Volljährigkeit.
- Art. 12 EMRK: Garantiert das Recht auf Eheschließung nach den innerstaatlichen Gesetzen.
- Art. 8 EMRK: Schützt das Privat- und Familienleben.
- § 170 ABGB: Minderjährige können grundsätzlich keine rechtlich bindenden Verpflichtungen selbstständig eingehen.
Aktuelle Entwicklung
Der Verfassungsgerichtshof sah in der Regelung keinen Verstoß gegen Grundrechte (Urteil vom 07.10.2026, Az. G 81/2026-13). Der Gesetzgeber habe seinen Spielraum nicht überschritten, als er die Ehefähigkeit ohne Ausnahmen an die Volljährigkeit geknüpft habe. Die Regelung diene dem legitimen öffentlichen Interesse, Minderjährige vor zu früher Heirat zu schützen sowie Kinder- und Zwangsehen vorzubeugen.
Da die Vorschrift die Eheschließung nicht generell verbiete, sondern lediglich den Zeitpunkt aufschiebe, zu dem eine Ehe wirksam geschlossen werden könne, berühre sie nach Ansicht des Gerichts auch nicht den Wesensgehalt des Rechts auf Eheschließung nach Art. 12 EMRK. Zudem verwiesen die Richter auf die Entstehungsgeschichte der EMRK: In den englischsprachigen Entwürfen sei lange Zeit von „full age“ die Rede gewesen, was auf einen engen Zusammenhang zwischen Eherecht und Volljährigkeit hindeute.
Praktische Einordnung
Auch einen Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens oder gegen den Gleichheitsgrundsatz verneinte das Gericht. Angesichts der weitreichenden persönlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Eheschließung sei es verfassungsrechtlich zulässig, die Ehefähigkeit ausnahmslos an die Volljährigkeit zu knüpfen. Eine Einzelfallprüfung der Reife ist damit verfassungsrechtlich nicht geboten. Für die Praxis bedeutet das Rechtssicherheit: Die starre Altersgrenze hat Bestand.
Was bedeutet das für Sie?
Wer plant, in Österreich oder im Ausland zu heiraten, sollte die Altersgrenze genau beachten. Beide Verlobten müssen nach österreichischem Recht volljährig sein. Besonders bei Auslandsehen mit Minderjährigen besteht das Risiko, dass die Ehe in Österreich nicht anerkannt oder für nichtig erklärt wird.
Betroffene sollten frühzeitig rechtlichen Rat einholen, wenn eine solche Ehe bereits geschlossen wurde. Das gilt insbesondere für aufenthaltsrechtliche Fragen, etwa wenn der Nachzug eines Partners nach Österreich geplant ist. Auch Unterhalts-, Namens- und Erbfragen können von der Wirksamkeit der Ehe abhängen.
Tabelle: Übersicht
| Aspekt | Einordnung |
|---|---|
| Mindestalter für die Ehe | 18 Jahre, ohne Ausnahme |
| Zugrunde liegende Vorschrift | § 1 Ehegesetz (Österreich) |
| Entscheidung des Gerichts | Keine Verfassungswidrigkeit |
| Hauptargument | Schutz Minderjähriger, Vorbeugung von Kinder- und Zwangsehen |
| Bezug zur EMRK | Kein Eingriff in den Wesensgehalt des Art. 12 EMRK |
| Folge für Auslandsehen | Ehe kann in Österreich für nichtig erklärt werden |
Fazit
Mit der Bestätigung des ausnahmslosen Eheverbots für Minderjährige stärkt der Verfassungsgerichtshof den Schutz junger Menschen vor frühen Bindungen. Der Gesetzgeber darf die Ehefähigkeit starr an die Volljährigkeit knüpfen. Paare, bei denen ein Partner noch minderjährig ist, müssen bis zum 18. Geburtstag warten, wenn sie in Österreich eine wirksame Ehe führen wollen.
Hinweis
Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.
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