Das kürzlich ergangene Urteil des Oberlandesgerichts Köln hat für Aufsehen gesorgt: In seinem Beschluss vom 25. September 2025 (Az. III-1 ORbs 139/25) stellte das Gericht klar, dass die Bedienung einer E-Zigarette mit Touch-Display während der Fahrt einen Verstoß gegen das Verbot der Nutzung elektronischer Geräte am Steuer gemäß § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) darstellt.
Für viele Verkehrsteilnehmer wirft dies die Frage auf: Darf ich unterwegs eine E-Zigarette benutzen – oder zumindest deren Einstellungen ändern? In diesem Beitrag erläutern wir den Hintergrund, die rechtliche Analyse und zeigen, was in der Praxis zu beachten ist.
Rechtlicher Hintergrund: Was sagt § 23 Abs. 1a StVO?
Nach § 23 Abs. 1a StVO ist es Fahrzeugführenden während der Fahrt untersagt, elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder eine Anzeige- bzw. Bedienfunktion haben, zu benutzen, sofern sie hierfür das Gerät aufnehmen oder halten müssen. Der Gesetzgeber zielt damit auf Ablenkung durch Geräte ab, die den Blick von der Straße abziehen.
Die Vorschrift enthält insbesondere die Wendung: elektronische Geräte mit „Berührungs- oder Bildschirmanzeige“ fallen darunter. (Satz 2) Das Gesetz nennt damit nicht nur klassische Mobiltelefone, sondern begründet einen technologieoffenen Ansatz.
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Der Sachverhalt vor dem OLG Köln
Im konkreten Fall war ein Autofahrer am 22. März 2024 auf der Autobahn A 59 bei Sankt Augustin durch Polizeibeamte beobachtet worden, wie er während der Fahrt Tippbewegungen auf einem in der Hand gehaltenen Gerät vornahm. Zunächst gingen die Beamten von einem Mobiltelefon aus. In der weiteren Aufklärung stellte sich heraus: Der Betroffene änderte die Leistung seiner E-Zigarette über deren Touch-Display. Das zuständige Amtsgericht bestätigte ein Bußgeld von 150 Euro mit einem Punkt in Flensburg.
Das OLG Köln ließ die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zu – und bestätigte den Verstoß.
Vertiefende Analyse: Warum fällt eine E-Zigarette unter das Handyverbot?
Das OLG Köln stützte seine Entscheidung auf folgende Argumentationslinie:
- Die E-Zigarette mit Touch-Display ist ein „elektronisches Gerät mit Berührungsbildschirm“ im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO.
- Das Gerät zeigt Informationen an (z. B. Dampfleistung, Akkustand) und reagiert auf Eingaben – also liegt eine Anzeige- und Bedienfunktion vor.
- Die Bedienung während der Fahrt erfordert Blick- und Aufmerksamkeitsverschiebung vom Verkehrsgeschehen – ein wesentliches Ablenkungspotenzial, vergleichbar mit der Steuerung eines Smartphones (z. B. Lautstärke, Navigation).
- Entscheidend war nach Auffassung des Gerichts nicht der Zweck des Geräts (Kommunikation oder Dampfen), sondern das Verhalten (Bildschirm-Bedienung) und das Risiko der Ablenkung.
Praktische Tipps – Was sollten Sie nun beachten?
Für Fahrzeugführer gelten aus dieser Entscheidung folgende praktische Hinweise:
- Wenn Ihre E-Zigarette ein Touch-Display hat – beispielsweise zur Einstellung der Dampfleistung oder Temperatur – unterlassen Sie die Bedienung während der Fahrt.
- Auch kurzzeitiges „Tippen“ oder Ändern von Einstellungen zählt: Der Blick vom Verkehrsgeschehen wird nicht legal. Die Strafe entspricht der bei Nutzung eines Handys: Bußgeld von mindestens 100 Euro + 1 Punkt. In dem entschiedenen Fall waren es 150 Euro + 1 Punkt.
- Das Gerät muss nicht unbedingt ein klassisches Mobiltelefon sein – Alle elektronischen Geräte mit Bildschirmbedienung können erfasst sein (z. B. Tablets, Smartwatches, Navis, eben auch E-Zigaretten mit Bildschirm) – eine weite Auslegung.
- Wenn Sie eine E-Zigarette ohne Display oder ohne Bedienung während der Fahrt nutzen (z. B. reines Inhalieren) – das Urteil betrifft das Einstellen/Bedienen des Displays. Dennoch gilt: Jede Ablenkung kann riskant sein; vermeiden Sie möglichst komplexe Tätigkeiten beim Fahren.
- Unternehmens- oder Fuhrparkverantwortliche sollten das Thema in ihre Schulungen aufnehmen und auf die Gefahren und Sanktionen hinweisen.
Übersichtstabelle – Kernpunkte im Vergleich
| Aspekt | Regelung / Entscheidung | Praxis-Relevanz |
|---|---|---|
| Norm | § 23 Abs. 1a StVO | Verbot der Nutzung elektronischer Geräte während der Fahrt |
| Gerätetyp | E-Zigarette mit Touch-Display | Fällt unter „elektronisches Gerät mit Berührungsbildschirm“ |
| Verbotene Handlung | Bedienung des Displays während der Fahrt | Analog zur Nutzung eines Smartphones |
| Entscheidung | Beschluss OLG Köln v. 25.09.2025, Az. III-1 ORbs 139/25 | Verstärkung des Ablenkungsverbots für neue Geräteformen |
| Sanktion | 150 Euro Bußgeld + 1 Punkt | Gleichbehandlung wie Handy-Verstoß |
Fazit
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln macht klar: Es kommt nicht nur auf das Gerät an – also z. B. „Handy ja/nein“ –, sondern entscheidend ist die Nutzung während der Fahrt von elektronischen Geräten mit Bildschirm- und Bedienfunktion. Wer am Steuer einer E-Zigarette mit Touch-Display Einstellungen vornimmt, riskiert genau die gleichen Sanktionen wie beim Smartphone-Gebrauch. Für Verbraucher:innen wie Unternehmer:innen und Fahrer ist das eine deutliche Erweiterung der bisherigen Verkehrs- und Bußgeldpraxis.
Wenn Sie eine E-Zigarette im Auto nutzen, gilt: möglichst vor Fahrt- beginn einstellen, während der Fahrt: Hände weg vom Display.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Holen Sie bei konkreten Fällen bitte qualifizierten Rat ein. Unter dem Stichwort „Deutsche-Rechtsanwaltshotline“ können Sie ein 30-minütiges Gespräch für 49,99 €* buchen: Telefonische Rechtsberatung (Link: https://www.rechtsanwalt.com/telefonische-rechtsberatung/). Besser nutzen Sie zunächst unseren „LexBot“ (Link: https://www.rechtsanwalt.com/lexbot-ki-rechtsberatung/) – die erste, professionelle KI-Rechtsberatung ab 29,99 €* – schriftliche Antwort 24/7 in 3 Minuten. Dieser Artikel wurde mit Hilfe von KI erstellt.
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