Rechtsnews 02.11.2026 Christian R. Schebitz

E-Scooter-Sturz: Schmerzensgeld auch ohne Berührung

Ein E-Scooter-Unfall mit Schmerzensgeld als Folge kann auch dann vorliegen, wenn das Fahrzeug den Fußgänger gar nicht berührt hat. Diese Klarstellung hat das Landgericht Köln in einem Fall getroffen, in dem eine Seniorin auf einem Bürgersteig stürzte, weil ein Jugendlicher zu dicht an ihr vorbeifuhr. Die Entscheidung zeigt, wie weit die Haftung im Straßenverkehr reichen kann.

Kontext und Bedeutung für Betroffene

Elektrokleinstfahrzeuge gehören längst zum Alltag in deutschen Städten. Gerade auf Gehwegen kommt es dabei immer wieder zu gefährlichen Situationen, weil Fußgänger mit schnell herannahenden Rollern nicht rechnen. Für Betroffene stellt sich nach einem Sturz häufig die Frage, ob sie Ansprüche haben, wenn es zu keinem direkten Zusammenstoß kam.

Der Fall aus Köln beantwortet diese Frage klar: Entscheidend ist nicht die Berührung, sondern ob das Fehlverhalten des Fahrers den Sturz ausgelöst hat. Das ist für Verletzte, aber auch für Eltern minderjähriger Fahrer von erheblicher praktischer Bedeutung.

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Rechtlicher Hintergrund

Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, muss diesen ersetzen. Bei Verletzungen des Körpers und der Gesundheit umfasst dies auch ein angemessenes Schmerzensgeld. Die Haftung setzt voraus, dass das Verhalten des Schädigers ursächlich für die Verletzung war. Eine körperliche Berührung ist dafür nicht zwingend erforderlich. Es genügt, wenn der Geschädigte infolge der gefährlichen Situation, etwa durch Erschrecken und Ausweichreaktion, zu Fall kommt.

Die wichtigsten Vorschriften

  • § 10 Abs. 1 eKFV: E-Scooter dürfen grundsätzlich nicht auf Gehwegen fahren.
  • § 3 eKFV: Das Mindestalter für das Führen von Elektrokleinstfahrzeugen beträgt 14 Jahre.
  • § 8 eKFV: Die Mitnahme weiterer Personen ist unzulässig.
  • § 828 Abs. 3 BGB: Minderjährige haften, wenn sie die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsichtsfähigkeit haben.
  • § 832 Abs. 1 BGB: Aufsichtspflichtige haften für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, wenn sie ihre Aufsichtspflicht nicht ausreichend erfüllt haben.

Aktuelle Entwicklung

Im August 2024 stürzte eine damals 86-jährige Frau auf einem Kölner Bürgersteig, als ein 13-Jähriger mit einem E-Scooter dicht an ihr vorbeifuhr. Auf dem Trittbrett stand auch seine achtjährige Schwester. Die Seniorin erlitt mehrere Beckenbrüche und musste fast zwei Monate stationär behandelt werden. Noch heute leidet sie unter Schmerzen, braucht Physiotherapie und hat einen erhöhten Pflegebedarf. Sie verlangte mindestens 15.000 Euro Schmerzensgeld und behauptete, der Junge habe sie berührt.

Der Junge und seine Eltern bestritten schon den Zusammenhang zwischen Fahrt und Sturz. Nach umfangreicher Beweisaufnahme sprach das Gericht der Frau 11.500 Euro zu (LG Köln, Urteil vom 05.11.2025, Az. 4 O 319/24). Ob eine Berührung stattfand, ließ es offen. Entscheidend sei, dass die zu nahe Vorbeifahrt den Sturz verursacht habe. Dafür sprach auch die Schilderung des Jungen selbst, wonach sich die Frau plötzlich umgesehen, erschrocken und dann gestürzt sei.

Praktische Einordnung

Der 13-Jährige verstieß gleich mehrfach gegen die eKFV: Er fuhr auf dem Gehweg, war zu jung für die Nutzung und nahm zudem seine Schwester mit. Sein Alter schützte ihn nicht vor der Haftung, denn die Beklagten konnten nicht beweisen, dass ihm die nötige Einsichtsfähigkeit fehlte. Dabei berücksichtigte das Gericht auch, dass er sich nach dem Unfall bei der Seniorin und seiner Mutter entschuldigt hatte.

Auch die Eltern müssen zahlen. Sie konnten nicht nachweisen, ihre Aufsichtspflicht ausreichend erfüllt zu haben. Zusätzlich haftet die Mutter als Halterin, weil sie die Nutzung des nicht haftpflichtversicherten E-Scooters im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen hatte. Das Urteil ist rechtskräftig: Die Beklagten nahmen ihre Berufung zurück, nachdem das Oberlandesgericht Köln auf deren fehlende Erfolgsaussicht hingewiesen hatte.

Was bedeutet das für Sie?

Als Verletzter: Auch ohne Zusammenstoß können Schadensersatz und Schmerzensgeld in Betracht kommen. Sichern Sie Zeugenaussagen, dokumentieren Sie Verletzungen und Behandlungen und halten Sie fest, wie sich der Vorfall abgespielt hat.

Als Eltern: Gestatten Sie Ihren Kindern nur die Nutzung von Fahrzeugen, für die sie alt genug sind, und achten Sie auf Versicherungsschutz. Wer einen E-Scooter im öffentlichen Raum zulässt, ohne dass eine Haftpflichtversicherung besteht, riskiert eine eigene Haftung.

Als Fahrer: Gehwege sind für E-Scooter tabu. Wer dennoch dort fährt und andere gefährdet, muss mit erheblichen finanziellen Folgen rechnen.

Tabelle: Übersicht

Punkt Bewertung durch das Gericht
Berührung mit dem E-Scooter Nicht erforderlich, blieb offen
Ursache des Sturzes Zu nahe Vorbeifahrt
Verstöße gegen die eKFV Gehwegnutzung, Mindestalter, Mitnahme einer Person
Haftung des 13-Jährigen Ja, Einsichtsfähigkeit nicht widerlegt
Haftung der Eltern Ja, Aufsichtspflichtverletzung, Mutter zusätzlich als Halterin
Schmerzensgeld 11.500 Euro

Fazit

Das Urteil verdeutlicht, dass die Haftung im Straßenverkehr nicht an einer Berührung hängt. Wer andere durch riskante Fahrweise zu Fall bringt, haftet. Minderjährige und ihre Eltern können dabei ebenso in die Pflicht genommen werden wie erwachsene Fahrer, insbesondere wenn Verbote der eKFV missachtet und der Versicherungsschutz vernachlässigt werden.

Hinweis

Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.

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