Der Beitrag beschäftigt sich mit dem Fußgängerüberweg. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm musste eine exakte Auslegung des Begriffes „Fußgängerüberweg“ finden. Gerade im Ernstfall ist eine bestimmte Begriffsbestimmung wichtig. Aber worum ging es in dem Fall und welches Urteil fällte das Oberlandesgericht Hamm?
Radfahrer kollidiert mit PKW auf Fußgängerüberweg
Ein betroffener Radfahrer überquerte einen Fußgängerüberweg und wurde hierbei von einem PKW am Hinterrad erfasst. Dadurch stürzte der Fahrer und zog sich erhebliche Verletzungen am Körper zu. Danach behauptete der Kraftfahrer, dass der Radfahrer mit seinem Rad über den Zebrastreifen gefahren sei. Dies bestritt der Radfahrer hingegen und sagte aus, dass er den Zebrastreifen rollend und auf dem Rad sitzend überquert hat. Er habe sich dabei lediglich mit den Füßen vom Boden abgestoßen.
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Fußgängerüberweg darf nicht von Fahrradfahrern genutzt werden
Wie entschied das Oberlandesgericht in diesem Fall? Für das Gericht spielten die Ausführungen des Radfahrers überhaupt keine Rolle. Wer den Zebrastreifen radfahrend oder auch -rollend benutzt, handelt seinerseits verbotswidrig. Etwas anderes gilt nur für den, der sein Rad bei der Überquerung des Fußgängerwegs schiebt. Zwar gibt der Radfahrer an, dass er nur auf dem Rad gesessen hat, dies aber nicht normal „gebraucht“ hat. Er hat sich nur mit den Füßen vom Boden abgestoßen und sich so fortbewegt. Diese Ausführungen scheinen zum einen nur wenig glaubhaft und zum anderen sind sie im Ergebnis auch egal. Durch die Fortbewegungsform fällt der Radfahrer nicht in den Schutzbereich des Zebrastreifens. Ein Radfahrer darf demnach als Radler den Fußgängerüberweg gar nicht nutzen. Die Folge des Verhaltens waren für den Radfahrer dann doch mehr als gravierend. Aufgrund der Nutzung des Zebrastreifens mithilfe seines Fahrrads trägt er eine Mithaftung von 50 % am Unfallgeschehen.
Daher lässt sich Folgendes sagen: Ein Radfahrer trifft eine Mithaftung, sobald sie im Schadensfall einen Zebrastreifen fahrend überquert haben. Sollten Sie hierbei mit einem Fußgänger kollidieren, dürfte diesem Urteil zufolge Radler die volle Haftung bzw. die zumindest überwiegende Quoten-Haftung treffen.
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Quelle:
OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2019 – 31 U 23/19
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