Die Novellierung des Urheberrechts in zweiter Instanz – auch bekannt als 2. Korb – hat in der Blogosphäre für Aufsehen gesorgt. Doch was sind die Kernpunkte dieser Novelle? In diesem Blogbeitrag werde ich auf die wichtigsten Punkte eingehen und auch die Reaktionen in der Blogsphäre zusammenfassen.
Kein Durchsetzungsrecht für die Privatkopie
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Gibt es ein Recht auf die Privatkopie? “Der 2. Korb.” erhalten
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Trotz der Novellierung des Urheberrechts gibt es nach wie vor kein Durchsetzungsrecht für die Privatkopie. Das bedeutet, dass jeder weiterhin eine Privatkopie von urheberrechtlich geschütztem Material anfertigen darf, auch wenn dies gegen das Urheberrecht verstößt. Rechtlich geregelt ist dies in § 53 UrhG. Dort heißt es: “Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, soweit sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, es sei denn, dass zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird.
5%-Regelung für die Geräteabgabe
Eine wichtige Neuerung des 2. Korbes ist die Einführung einer 5%-Regelung für die Gerätekopievergütung. Diese Regelung besagt, dass auf alle Geräte, die zum Kopieren von urheberrechtlich geschütztem Material verwendet werden können, eine Kopierabgabe in Höhe von 5% des Gerätepreises erhoben wird. Darunter fallen beispielsweise Computer, Smartphones und Tablets. Diese Abgabe soll dazu dienen, die Einnahmeverluste der Urheber durch Privatkopien auszugleichen.
Wegfall der Bagatellklausel
Eine weitere Neuerung des 2. Korbs ist die Abschaffung der Bagatellklausel. Bisher war es erlaubt, in geringem Umfang urheberrechtlich geschütztes Material zu kopieren, ohne dass dies als Urheberrechtsverletzung galt. Dies betraf beispielsweise die Anfertigung von Kopien für den privaten Gebrauch. Durch den Wegfall der Bagatellklausel kann nun jede Vervielfältigung von urheberrechtlich geschütztem Material als Urheberrechtsverletzung angesehen werden.
Verbot des Kopierens von “offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlagen
Eine weitere wichtige Neuerung des 2. Korbes ist das Verbot von Kopien “offensichtlich rechtswidrig hergestellter Vorlagen”. Darunter fallen zum Beispiel Raubkopien, also Kopien von Filmen oder Musik, die ohne Zustimmung des Urhebers angefertigt wurden. Dieses Verbot soll illegale Kopien von urheberrechtlich geschütztem Material verhindern.
Schließlich wurden im Rahmen des 2. Korbs auch Begrenzungen für digitale Kopien in öffentlichen Bibliotheken, Archiven und Museen eingeführt.
Zusätzliche Quellen:
- Netzpolitik.org – “Bundestag verabschiedet 2. Korb der Urheberrechtsnovelle”
- c’t – “Weniger privat kopieren, mehr Vergütungspauschale zahlen”
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