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Rechtsnews 31.05.2012 Julia Brunnengräber

Online-Banking: Opfer eines Pharming-Angriffs haftet selbst

Ein Bankkunde wurde beim Online-Banking Opfer eines Pharming-Angriffs im Internet. Betrüger im Netz hatten ihm eine Falle gestellt, der er prompt ins Netz ging. Aufkommen muss er dafür selbst, wie der BGH feststellte.

Bankkunde kommt Aufforderung nach, 10 TAN auf einmal einzugeben

Der Kunde der Bank nutzte seit ungefähr einem Jahr auch das Online-Banking. Von seiner Bank hatte er hierfür eine persönliche Identifikationsnummer (PIN), sowie eine Liste von Transaktionsnummern (TAN) erhalten. Pro Überweisungsauftrag, den er durchführt, benötigt er eine TAN. An einem Tag jedoch schien ihm der Zugang zum Online-Portal der Bank verwehrt zu sein. Er wurde dazu aufgefordert, 10 TAN-Nummern einzugeben. Das tat er dann auch – was sich als großer Fehler herausstellte. Den Zugang zum Net-Banking hatte er danach zwar, aber auch 5000 Euro weniger auf dem Konto. Er verklagte seine Bank, verlangte das Geld zurück.

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Online-Banking: Opfer eines Pharming-Angriffs haftet selbst erhalten

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BGH: Bank muss nicht für den Verlust von 5000 Euro haften

Die Bank jedoch, so der BGH in seinem Urteil, habe getan, was in ihrer Pflicht stand. Sie hat erstens ein möglichst wenig risikoanfälliges Online-Portal zur Verfügung gestellt. Zweitens wusste sie, dass Schadprogramme und Phishing-Mails im Netz kursieren und platzierte daher auf der Start-Seite im Internet einen Warnhinweis. Damit forderte die Bank die Kunden auf, nie mehr als eine TAN auf einmal pro Transaktion anzuwenden. Damit habe sie auch ihre Kontroll- und Aufklärungspflichten erfüllt. Es sei von dem Bankkunden zu erwarten, dass er verantwortungsvoll handle, tätigt er Net-Banking-Aktionen. In diesem Fall sieht der BGH Fahrlässigkeit auf Seiten des Bankkunden, der den Warnhinweis nicht beachtet hat. Aus diesem Grund muss die Bank keinen Schadensersatz leisten. Sie haftet also nicht. 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 24. April 2012, Az.: XI ZR 96/11

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