Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied gestern über etwaige Schadensersatzansprüche eines Telekom-Aktionärs. Dieser hatte geklagt, da er eine nicht gerechtfertigte Einflussnahme des Bundes bei der UMTS-Versteigerung auf die Telekom vermutete. Der BGH urteilte gegen den Kläger. Bei der Versteigerung der UMTS-Lizenzen im August 2000 zahlte die Telekom rund 8,5 Milliarden Euro an den Bund. Seitens der Telekom versprach man sich davon enorme Wachstumschancen. Der Kläger, ein Wirtschaftsanwalt aus Mannheim, sah darin eine wirtschafts nachteilige Maßnahme und vermutete eine Einflussnahme des Bundes, der durch die Versteigerung etwa 51 Milliarden Euro durch die Versteigerung erhielt. Die Richter urteilten, dass der Bund, der damals 59 Prozent der Deutschen Telekom AG hielt, zwar haftbar gemacht werden könne, wenn er wirtschaftlich nachteilig beeinflusst hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Telekom hätte sich ähnlich wie ihre Konkurrenten an der Versteigerung beteiligt. Bei der Beteiligung der Telekom an der Auktion habe es sich um eine wirtschaftlich gerechtfertigte Maßnahme gehandelt. Die Telekom, so die Richter, hätte in jedem Fall an an der Versteigerung in diesem Preisniveau teilgenommen, da man sich hiervon in der gesamten Branche Erfolge versprach.
- BGH Urteil – “UMTS-Lizenzen: BGH bestätigt Abweisung einer Aktionärsklage gegen die Bundesrepublik auf Schadensersatz an die Telekom” (Urteil vom 3. März 2008 – II ZR 124/06)
- heise.de – “BGH weist Aktionärsklage gegen Bund wegen UMTS-Versteigerung ab”
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BGH Urteil zur UMTS-Versteigerung: Bund muss keinen Schadensersatz leisten erhalten
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