Im zugrundeliegenden Fall geht es um eine beklagte Bank, die nach der Klage eines Verbraucherschutzvereins dazu verurteilt worden ist, die Klausel über eine Bearbeitungsgebühr für Privatkredite in ihrem Preisaushang nicht mehr zu verwenden. In seinem Urteil hat das Oberlandesgericht die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen, da kein Zulassungsgrund entsprechend § 543 Abs. 2 ZPO vorhanden sei. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte beim Bundesgerichtshof Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt, wodurch sie die Zulassung der Revision erreichen will.
Über diese Beschwerde wurde bisher noch nicht entschieden, da der Kläger noch Stellung zur Beschwerde der Beklagten nehmen muss. Wenn der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisen, dann wären die Urteile der Vorinstanzen rechtmäßig. Es gäbe demnach keine mündliche Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof. Wenn es allerdings dazu kommen sollte, dass der Bundesgerichtshof der Beschwerde stattgibt, da er die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für erfüllt ansieht, dann müsste in einer mündlichen Verhandlung durch den Bundesgerichtshof über die Klauselwirksamkeit entschieden werden.
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BGH muss über Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einer Bank entscheiden erhalten
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- Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 4. März 2013
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