Im zugrundeliegenden Fall ging es um einen Angeklagten, der zunächst vom Landgericht München vom Vorwurf freigesprochen wurde, er würde Fertigarzneimittel in Verkehr bringen, ohne die entsprechende Zulassung vorher einzuholen. Weiterhin wurde ihm vorgeworfen, dass er verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne erforderliche Verschreibung unerlaubt abgab und Betrug begangen habe. Auch von diesen Vorwürfen wurde er freigesprochen.
Angeklagter spart Kosten durch nicht zugelassenes Medikament
Im konkreten Fall veranlasste der Angeklagte, dass zwischen 2006 und 2007 Zytostatika-Lösungen auf Grundlage des Fertigarzneimittels Gemzar angefertigt wurden. Dies geschah in der Apotheke, die von ihm geleitet wurde. Der Angeklagte bezog anstatt des Medikaments, das in Deutschland zugelassen war, vielfach ein stoffgleiches, welches allerdings lediglich in wenigen anderen Ländern der Welt zugelassen ist. Dieses in Deutschland nicht erlaubte “Ersatzmedikament” gab es zu einem günstigeren Preis, weshalb der Angeklagte insgesamt über 58.500 Euro sparte. Als er abrechnete, legte der Angeklagte nicht offen, dass das eingekaufte Medikament nicht zugelassen war, sondern rechnete nach Listenpreis ab. Dies wurde von den Patienten nicht erkannt, auch bei der Prüfung durch die Krankenkasse wurde dies nicht beanstandet.
Kostenlose Ersteinschätzung zu
Freisprechendes Urteil im Apotheker-Fall annulliert erhalten
Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.
Landgericht spricht Angeklagten frei
Der Angeklagte wurde vom Landgericht München freigesprochen. Als Begründung führte das Gericht an, dass der Angeklagte nicht das gekaufte Fertigarzneimittel, sondern eine zulassungsfreie Rezeptur, die in seiner Apotheke zubereitet wurde, an die Patienten herausgab und somit in Umlauf brachte. Zudem habe der Angeklagte nicht gegen die Verschreibungspflicht verstoßen, da er das Medikament gemäß ärztlicher Verschreibungspflicht abgab. Auch der Vorwurf des Betrugs sei unbegründet, denn das Arzneimittel sei verkehrsfähig gewesen und er war nicht verpflichtet, seine Einkaufspreise offenzulegen.
Bundesgerichtshof hebt Urteil des Landgerichts auf
Gegen das Urteil legte die Staatsanwaltschaft Revision ein, woraufhin der Bundesgerichtshof das Urteil aufhob. Die Zulassungspflicht entfalle nicht, denn eine Verbringung des “Fertigarzneimittels in seine anwendungsbereite Form macht aus ihm kein Rezepturarzneimittel”. Somit bestehe durchaus eine Zulassungspflicht. Zudem machte sich der Angeklagte auch des Betruges schuldig, da kein Erstattungsanspruch für nicht zugelassene Arzneimittel besteht. Somit bestehe ein Schaden in kompletter Höhe der von den Privatpatienten und Krankenkassen fälschlicherweise entrichteten Beträge.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 4. September 2012; AZ: 1 StR 534/11
Sollte Ihnen dieser Beitrag geholfen haben, so können Sie uns etwas zurückgeben in dem Sie uns bei Google bewerten.