Rechtsnews 08.09.2016 Raphaela Nicola

Widerrufsrecht bei Online-Datingportalen: Partner zum Runterladen

Das Landgericht (LG) Berlin hat entschieden, dass man bei einem Dating-Portal für die digitalen Inhalte bezahlt und nicht für das Bereitstellen der Infrastruktur.

Welche Folgen hat dies für das Widerrufsrecht von Verbrauchern?

Beim Kauf im Internet steht Verbrauchern ein Widerrufsrecht zu. Dies besagt das vom Gesetzgeber für Fernabsatzverträge in § 312g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) normierte Widerrufsrecht für Verbraucher. Zu den wesentlichen Ausnahmen, die das Gesetz in § 312g Abs. 2 BGB aufzählt, gehören unter anderem auf Kundenwusch individuell zugeschnittene Waren und Hygieneartikel. Nach Auffassung des Landgerichts (LG) Berlin, haben sich Verbraucher nun auf eine weitere, praktisch wichtige Ausnahme einzustellen (Urt. v. 30.06.2016, Az. 52 O 340/15). Und zwar die Mitgliedschaft bei Online-Flirt bzw. Online-Dating Portalen. 

Erlöschen des Widerrufsrechts bei Online-Dating Portalen

Das Urteil des LG Berlin bietet jedoch Grund zur Besorgnis. Der Grund dafür war, dass es nutzergenerierte Inhalte wie Profile, Fotos und Nachrichten als „digitale Inhalte“ im Sinne des Gesetzes wertete. Der Gesetzgeber hat für Verträge über die Lieferung digitaler Inhalte,  Unternehmern die Möglichkeit eröffnet, mit § 356 Abs. 5 BGB das Widerrufsrecht des Verbrauchers unter bestimmten Voraussetzungen zum Erlöschen zu bringen. Betreiber von Online-Dating-Portalen haben es zukünftig in der Hand, ihr Angebot als Lieferung von digitalen Inhalten zu deklarieren. Somit können sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Erlöschen des Widerrufsrechts und eine unter Umständen langfristige Bindung des Verbrauchers herbeiführen. 

Was besagt § 356 Abs. 5 BGB?

In § 312f Abs. 3 BGB wir der Begriff „digitale Inhalte“ legaldefiniert. Bei digitalen Inhalten handelt es sich demnach um „nicht auf einem körperlichen Datenträger befindliche Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden“. Als „Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden“, definiert Artikel 2 Nr. 11 der Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrichtlinie) digitale Inhalte. Aus Erwägungsgrund (19) ergibt sich dabei, dass der Begriff „Digitale Inhalte“ Daten bezeichnet, „die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden, wie etwa Computerprogramme, Anwendungen (Apps), Spiele, Musik, Videos oder Texte, unabhängig davon, ob auf sie durch Herunterladen oder Herunterladen in Echtzeit (Streaming), von einem körperlichen Datenträger oder in sonstiger Weise zugegriffen wird.“ Dem Gesetzgeber ging es den genannten Bespielen nach beim Ausschluss des Widerrufsrechts für digitale Inhalte offensichtlich darum, Unternehmer vor Missbrauch zu schützen. Der Unternehmer hat in der Regel keinen Einfluss mehr darauf, ob der Verbraucher den heruntergeladenen Inhalt von seiner Festplatte löscht oder einfach weiter verwendet, wenn der Verbraucher den betreffenden Inhalt herunterlädt und anschließend den Widerruf erklärt. 
Quelle:
http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/lg-berlin-52o34015-online-dating-widerrufsrecht-verbraucher-digitale-inhalte-ideo-labs-agb/

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