Studenten in Deutschland, die Unionsbürger sind, können für ihr Studium in einem anderen Mitgliedsland Ausbildungsförderung beantragen. Damit diese finanziellen Unterstützung auch das ganze Studium hindurch gewährleistet wird, müssen die Studierenden nachweisen, dass sie unmittelbar vor ihrem Studienbeginn ihren ständigen Wohnsitz drei Jahre lang in Deutschland hatten. Ansonsten steht ihnen die Ausbildungsförderung lediglich für das erste Jahr im Ausland oder eben für die gesamte Studienzeit in Deutschland zu. Durch diese Drei-Jahre-Regel soll gewährleistet werden, dass finanzielle Mittel für die Studenten sichergestellt werden, bei denen die Wahrscheinlichkeit am höchsten ist, dass sie nach ihrem Auslandsstudium wieder nach Deutschland zurückkommen und dort einen gesellschaftlichen Beitrag leisten.
Keine Ausbildungsförderung bei Nichterfüllung der Drei-Jahre-Regel
Konkret ging es um zwei Fälle, bei denen Studierenden die Ausbildungsförderung für ihr Studium in Spanien bzw. den Niederlanden verweigert wurde. Dies war zum einen eine Studentin, die in Deutschland geboren wurde und ein paar Jahre in Tunesien mit ihrer Familie gewohnt hatte, bevor sie ihr Abitur in Deutschland absolviert hatte und ihr Business-Management-Studium in Rottersam im Jahr 2009 aufnahm. Da sie die Voraussetzung der Drei-Jahre-Regel nicht erfüllte, erhielt sie lediglich für das erste Jahr Ausbildungsförderung. Zum anderen ging es um einen Studenten, der auch in Deutschland geboren wurde und einige Jahre in Spanien mit seinen Eltern wohnte, bevor er wieder nach Deutschland kam. Sein BWL-Studium nahm er in Mallorca im Jahr 2009 auf. Da auch er nicht nachweisen konnte, davor mindestens drei Jahre lang in Deutschland gelebt zu haben, erhielt er keine Ausbildungsförderung.
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- Quelle: Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Februar 2013; AZ: C-523/11 und C-585/11
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