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Rechtsnews 25.02.2014 Christian Schebitz

Muss Arbeitgeber dem Jobcenter Aufstockungsbeiträge erstatten?

In diesem Fall ging es um eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin. Es gibt Arbeitnehmer in Deutschland, die einen geringen Lohn bezahlt bekommen und zwar so gering, dass dieser als „sittenwidrig gering“ bezeichnet werden kann. Die Rede ist in diesem Fall von Stundenlöhnen, die zwischen 1,59 und 3,46 Euro liegen. Ist dies so, muss der Arbeitnehmer sogenannte „Aufstockungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch“ beim Jobcenter beantragen und beanspruchen. Sollte hierbei der Arbeitgeber in die Pflicht genommen werden? Das Arbeitsgericht urteilte dazu.

Entscheidung des Arbeitsgerichts

Das Arbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, dem Jobcenter die Aufstockungsbeiträge zu erstatten, die dieses dem Arbeitnehmer gezahlt hat, weil er durch den so geringen Lohn hilfebedürftig war. Die Erklärung des Gerichts: Hätte der Arbeitnehmer einen angemessenen Lohn vom Arbeitgeber erhalten und wäre dann nicht bzw. nur teilweise hilfebedürftig gewesen, dann muss der Arbeitgeber dem Jobcenter die Aufstockungskosten zurückzahlen.

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Daher verurteilte das Arbeitsgericht den Arbeitgeber zur Erstattung der Aufstockungsleistungen. Dieser hatte zunächst Berufung eingelegt, diese dann aber doch zurückgenommen. Das Urteil ist rechtskräftig.

  • Quelle: Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Februar 2014

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