In Deutschland werden immer mehr Hybrid- oder Elektrofahrzeuge verkauft. Egal, ob es aufgrund des Klimawandels ist oder der attraktiven Prämien, die der Staat zur Verfügung stellt. Diese Fahrzeuge benötigen jedoch – wie „normale“ Autos auch – eine Tank- bzw. Ladesäule. Im Beitrag wird die Frage geklärt, ob E-Auto Besitzer auch einen Anspruch auf den Anschluss einer Ladestation für ihre Autos auf öffentlichen Straßen besitzen.
Kläger will Ladestation für E-Autos
Welcher Sachverhalt lag dem Fall zugrunde? Der Kläger hatte bei der Stadt Oberursel eine Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für zwei über den Gehweg laufende Kabelleitungen beantragt, um seine E-Autos unmittelbar von seinem Grundstück im öffentlichen Straßenraum aufladen zu können. Dazu sollte für den drei bis sechs Stunden andauernden Ladevorgang Kabelbrücken mit einer Höhe von maximal 4,3 cm die am Boden liegenden Elektroleitungen abdecken.
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Diesen Wunsch lehnten die Behörden der Stadt Oberursel jedoch ab. Sie begründeten dies damit, dass durch die entstehenden Stolperfallen der störungsfreie Gemeingebrauch für die Fußgänger nicht mehr gewährleistet sei. Daraufhin erhob der Mann Klage. Die Klage begründete er im Wesentlichen damit, dass die mit gelb-schwarzen Warnmarkierungen versehenen Kabelbrücken keine Gefahr für den Fußgängerverkehr darstellt. Da auch in der Stadt selbst kaum Ladesäulen vorhanden sind, kann er seine Autos auch nicht aufladen. Aspekte des Klimaschutzes und der angestrebten Mobilitätswende würden überhaupt nicht berücksichtigt.
Gefahren für Personen durch Kabelleitungen
Wie entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt im vorliegenden Fall? Das Gericht wies die Klage ab, da es keine rechtlichen Bedenken an der Entscheidung hat. Grundlage für eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis sei § 16 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes. Nach Ansicht des Gerichts räumt die Vorschrift der Kommune ein Ermessen ein, weshalb grundsätzlich kein gebundener Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis geltend gemacht werden kann. Daher beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle nur auf die Prüfung, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten wurden. Dies sei vorliegend der Fall.
Es habe sich insbesondere die Stadt Oberursel allein an straßenbezogenen Gesichtspunkten orientiert und damit die Sicherheit des Straßenverkehrs einbezogen. Durch die Verlegung einer Kabelbrücke auf dem Gehweg entstehen besondere Gefahren für Personen mit Gehbehinderung. Außerdem stellt die Brücke auch ein Hindernis für Rollstuhlfahrer oder Rollatorfahrer dar. Daher sind die öffentlichen Belangen höher zu werten als das private Interesse des Klägers.
Weiterhin erfordert auch das Staatsschutzziel des Klimaschutzes keine andere Entscheidung. Nach Ansicht der Richter legt die Entscheidung des BVerfG zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlage dar, dass Art. 20a GG keine subjektiven Rechte einzelner begründe. Die Gesichtspunkte des Klimaschutzes sind nicht im Rahmen einer Ermessensentscheidung zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu berücksichtigen.
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Quelle:
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.02.2022 – 12 K 540/21.F
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