In vielen Familien ist das Kindergeld ein bedeutender Bestandteil des Einkommens, besonders wenn Kinder noch in der Ausbildung oder im Studium sind. Doch was passiert, wenn Ihr Kind, hier konkret Ihr Sohn, eine Vollzeitstelle annimmt, obwohl er noch an seiner Masterarbeit schreibt? Hier finden Sie alle notwendigen Informationen, um herauszufinden, ob der Anspruch auf Kindergeld weiterhin besteht.
Was sind die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld?
Grundsätzlich können Eltern für Kinder bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld beziehen, sofern sich das Kind in der Ausbildung oder im Studium befindet. Entscheidend ist, dass das Kind nicht bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung hat oder eine Vollzeitbeschäftigung ausübt, welche die maximale wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden überschreitet.
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Welche Auswirkungen hat eine Vollzeitstelle?
Wenn Ihr Sohn eine Vollzeitstelle angenommen hat, wird dies den Kindergeldanspruch in der Regel beenden. Vollzeitarbeit, die über besagte 20 Stunden pro Woche geht, widerspricht dem Status eines Auszubildenden oder Studierenden gemäß den Richtlinien für den Kindergeldbezug. Der Beginn der Vollzeitbeschäftigung ab dem 01.10.2024 wäre demnach der entscheidende Stichtag, ab dem kein Kindergeld mehr gezahlt werden kann.
Könnte das Schreiben der Masterarbeit den Anspruch beeinflussen?
Es gibt Konstellationen, in denen während des Verfassens der Masterarbeit noch ein Anspruch auf Kindergeld besteht, jedoch nicht bei gleichzeitiger Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung. Da die Anspruchsgrundlagen mit dem Wechsel in den Vollzeiterwerb nicht mehr vollständig erfüllt sind, entfällt das Kindergeld unabhängig davon, dass Ihr Sohn seine Masterarbeit noch nicht abgeschlossen hat.
Welche Ausnahmen gibt es?
Ausnahmen können gegebenenfalls in besonderen Härtefällen, wie bei Behinderungen oder besonderen familiären Verhältnissen, gewährt werden. Diese bedürfen jedoch immer einer Einzelfallprüfung durch die Familienkasse.
Wie sollten Sie jetzt vorgehen?
Wenn der Anspruch auf Kindergeld entfällt, sollten Sie dies umgehend der zuständigen Familienkasse melden. Ein Unterlassen kann zur Rückforderung bereits gezahlter Beträge führen. Denken Sie auch daran, etwaige Änderungen im Status Ihrer Kinder zeitnah anzugeben.
Beispiele für die Anwendung der Regelungen:
- Annahme einer befristeten Teilzeitstelle während des Masterstudiums: Kindergeld wird weitergezahlt, sofern die Arbeitszeit unter 20 Stunden pro Woche bleibt.
- Frühzeitige Aufgabe des Studiums durch Annahme einer Vollzeitstelle: Sofortiger Kindergeldstopp.
- Abschluss des Studiums nach Vollzeitaufnahme, aber vor dem Kindergeldende: Keine Zahlung ab dem Zeitpunkt der Vollzeiterwerbstätigkeit.
Mögliche Hindernisse | Klärung |
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Unklarheit über den Beschäftigungsstatus | Offiziellen Arbeitsvertrag bei der Familienkasse vorlegen |
Nachforderungen durch falsche Angaben | Sofortige Meldung von Änderungen |
Verwirrung über Hochschulstatus | Aktuelle Immatrikulationsbescheinigung einreichen |
Wenn Sie rechtlichen Rat benötigen, finden Sie hier weiterführende Informationen im Rechtsgebiet Sozialrecht.
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