Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Rechtsbindungswille

Rechtsbindungswille

 

Unter dem Rechtsbindungswillen versteht man den Willen, sich anlässlich eines rechtsgeschäftlichen Kontaktes zu binden. Bei dem Abschluss eines Kaufvertrages liegen zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, vor, die rechtlich bindend sein sollen. Andernfalls kann der Kaufvertrag nicht zustande kommen. Wird die Angebotserklärung mit dem Willen, sich rechtlich zu binden, ausgesprochen, so wird mit einem Rechtsbindungswillen gehandelt.

Der Rechtsbindungswille ist jedoch nicht immer wirksam: Im Falle einer sogenannten „invitatio ad offerendum“, wie beispielsweise bei einem Warenangebot in einem Schaufenster oder einer Abbildung von Waren in einem Katalog oder Prospekt, kann er etwa nicht unterstellt werden. In einem solchen Fall möchte der Verkäufer nicht an sein „Angebot“ gebunden sein, da er ansonsten das Risiko tragen würde, sich schadensersatzpflichtig zu machen, wenn der von ihm beworbene Artikel zum Beispiel nicht mehr lieferbar wäre. Außerdem behält sich hier der Verkäufer die Möglichkeit vor, sich seinen Vertragspartner selbst auszusuchen.

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Eine weitere Ausnahme bilden Gefälligkeiten, die ein nicht vertraglich gebundenes Handeln ohne einen Rechtsbindungswillen darstellen.

 

Quellen:

http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=1&pp=4&art=6&lexi=&input=&find=Rechtsbindungswille%20%3E%3EBegriff%20und%20Bedeutung

www.rechtslexikon.net/d/rechtsbindungswille/rechtsbindungswille.htm

 

 

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