Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Gefälligkeit

Gefälligkeit

Als Gefälligkeit bezeichnet man die Erbringung einer Leistung durch eine Person für eine andere ohne Erwartung einer Gegenleistung oder eines Entgelts. Sie wird im Rahmen einer Gefälligkeitsleistung als gesellschaftliche Verpflichtung angesehen, weil den Beteiligten der Rechtsbindungswille fehlt und kein Schuldverhältnis entsteht.

Wurde die Gefälligkeit im Rahmen eines Gefälligkeitsvertrages erbracht, liegt eine rechtsgültige Bindung vor. Dennoch unterscheiden sich Gefälligkeitsverträge von normalen Verträgen, da keine Gegenleistung gefordert wird.

Beispiele für Gefälligkeitsverträge sind die Leihe und der Auftrag. In beiden Fällen bietet die Vertragsform Sicherheit für die Beteiligten. Bei der Leihe ist der Verleiher nach § 600 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) etwa für Mängel an der verliehenen Sache verantwortlich und der Entliehene ist zur Rückgabe verpflichtet. Bei einem Auftrag ist der Beauftragte nach § 666 BGB zur Auskunft verpflichtet, während der Auftraggeber die Aufwendungen erstatten muss.

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Quellen:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG005302377

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG021102377

http://www.juraforum.de/lexikon/gefaelligkeitsverhaeltnis

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