Inhaltsirrtum
Bei einem Inhaltsirrtum besteht ein Irrtum des Erklärenden über den Inhalt seiner Erklärung. Die Erklärung und der Rechtsbindungswille stimmen überein, es kommt jedoch zu einem Irrtum bei der Bedeutung des Erklärungszeichens. Der subjektive Erklärungswillen und der objektive Erklärungsinhalt unterscheiden sich, sodass der Empfänger den Inhalt falsch aufnimmt und ein Missverständnis entsteht. Die Erklärung ist dennoch gültig, da der Empfänger im Allgemeinen auf die Richtigkeit der Erklärung vertrauen können muss. Eine mit einem Inhaltsirrtum versehene Willenserklärung ist nach §§ 119 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anfechtbar, sobald der Erklärende von seinem Irrtum erfahren hat.
Vom Inhaltsirrtum werden der Erklärungsirrtum, im Rahmen dessen dem Erklärenden ein unbewusster Fehler bei der Willenserklärung unterläuft, und der Motivirrtum, bei dem der Erklärende von einem falschen Umstand ausgeht, abgegrenzt.
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Quellen:
http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=1&pp=4&art=4&lexi=Recht&input=&find=Erkl%E4rungsirrtum
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG001302377