Anfechtung
Mit dem Begriff der Anfechtung wird ein Recht bezeichnet, durch das ein unter mangelhaften Umständen geschlossenes Geschäft in Frage gestellt oder beendet werden kann. Es können sowohl Willenserklärungen als auch Arbeitsverträge angefochten werden.
Die Anfechtung von Willenserklärungen ist in §§ 119 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Zum einen kann eine Willenserklärung angefochten werden, wenn ein Irrtum in Bezug auf den Inhalt der Erklärung vorliegt (Inhaltsirrtum), die Erklärung in fehlerhafter Weise (Erklärungsirrtum) oder bei Kenntnis einer falschen Sachlage (Motivirrtum) abgegeben wurde oder ein Fehler aufgrund einer falschen Übermittlung als Auslöser für die Willenserklärung erkennbar ist. Auch Täuschung und Bedrohung des Erklärenden sind mögliche Anfechtungsgründe.
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Die Anfechtung muss innerhalb der Anfechtungsfrist in Form einer formlosen Erklärung stattfinden, die mit der Kenntnisnahme des Anfechtungsgrundes beginnt und spätestens zehn Jahre nach Abgabe der Willenserklärung endet (§ 124, 143 BGB). Wird der Anfechtungsgrund bestätigt, gilt das Rechtsgeschäft von seinem Beginn an als nichtig, es sei denn, es wurde durch einen Anfechtungsberechtigten bestätigt (§§ 142 BGB).
Arbeitsverträge werden in der Regel angefochten, wenn der Arbeitnehmer bei Vertragsschluss falsche Angaben zu seiner Person gemacht hat. In diesem Fall wird der Vertrag jedoch nur rückwirkend nichtig, gleicht also eher einer außerordentlichen Kündigung.
Quellen:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG001302377
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/anfechtung.html