Abstammungsrecht
Das Abstammungsrecht regelt die rechtliche Zuordnung eines Menschen zu seiner Mutter und seinem Vater. Dabei spielt nicht nur die biologische Abstammung, sondern auch die rechtliche Elternschaft eine Rolle.
Nach § 1591 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist die Frau, die ein Kind geboren hat, seine Mutter. Der Vater des Kindes kann hingegen entweder der Ehemann der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt, der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder derjenige, dem sie nach einer Anfechtungsklage zugesprochen wurde, sein. Im Fall einer Scheidung gilt der zum Zeitpunkt der Geburt vorhandene Ehemann als Vater, wird das Kind erst nach der Scheidung geboren, hat der frühere Ehemann die Möglichkeit zur Anerkennung der Vaterschaft.
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Nach § 1598a BGB können Vater, Mutter oder Kind die Untersuchung der genetischen Abstammung verlangen. Ebenso kann die Vaterschaft angefochten werden, wenn zwischen dem Kind und seinem bisherigen Vater keine sozial-familiäre Beziehung bestanden hat. Das Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren ermöglicht die Feststellung der biologischen Vaterschaft für ein Kind ohne eine Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft.
Quellen:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG014603377
http://www.bmjv.de/DE/Ministerium/Abteilungen/BuergerlichesRecht/Kindschaftsrecht/Abstammungsrecht/_node.html
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20070213_1bvr042105.html