Willensmängel
Für das Zustandekommen eines Vertrages sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen notwendig. Wenn jedoch eine oder beide Willenserklärungen an einem Mangel leiden, werden sie anfechtbar und nach erfolgter Anfechtung wird der Vertrag insgesamt nichtig. Man unterscheidet zwischen den bewusst falschen Willenserklärungen und den unbewussten falschen Willenserklärungen.
Zu den bewusst falschen Willenserklärungen zählt z.B. das Scheingeschäft nach § 117 BGB, bei dem beide Parteien ihre Willenserklärungen nur zum Schein abgeben, aber eigentlich ein anderes Geschäft gewollt ist. Außerdem gehört hierzu das Scherzgeschäft nach § 118 BGB, bei dem der Erklärende fälschlicherweise davon ausgeht, dass der Erklärungsempfänger die mangelnde Ernsthaftigkeit seiner Willenserklärung erkennt.
Zu den unbewusst falschen Willenserklärungen zählen die Irrtümer nach §§ 119 und 120 BGB sowie die in § 123 BGB geregelte Abgabe von Willenserklärungen unter Täuschung oder widerrechtlicher Drohung.