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Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Leihe

Leihe

Unter dem Begriff der Leihe versteht man die unentgeltliche Überlassung einer Sache. Nach § 598 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) muss der Verleiher dem Entleiher dabei den Gebrauch der Sache gestatten. Er haftet nur für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und muss dem Entleiher den entstandenen Schaden ersetzen, wenn er ihm zuvor einen Rechtsmangel oder einen Fehler an der Sache arglistig verschwiegen hat (§§ 599 BGB).

Auch der Entleiher hat Rechte und Pflichten: Er muss die Erhaltungskosten für die entliehene Sache leisten und darf sie nur im vertragsmäßigen Sinne gebrauchen, ist aber auf der anderen Seite nicht für die Abnutzung verantwortlich (§§ 601 BGB). Bei Tieren muss er die Fütterungskosten tragen. Bricht der Entleiher die vertraglichen Bedingungen, kann der Verleiher die Rückgabe der Sache fordern. Zusätzlich kann der den Leihvertrag nach § 605 BGB jederzeit kündigen, wenn er selbst Bedarf an der Sache hat. Auch kann der Verleiher die Rückgabefrist bestimmen oder die Rückgabe verlangen.

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Quellen:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG005302377

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/leihe.html

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