Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Lombardkredit

Lombardkredit

Unter einem Lombardkredit versteht man ein kurzfristiges Leihgeschäft. Der Kredit wird von der Zentralbank als Ausgleich für die Verpfändung von Wertpapieren, Bankguthaben oder anderen beweglichen und am Markt veräußerbaren Waren vergeben. Dabei werden die Waren höchstens zu zwei Dritteln und die Wertpapiere zu drei Vierteln beliehen. Vor dem Jahr 1999 war die Deutsche Bundesbank für die Festlegung des Lombardsatzes zuständig, inzwischen legt die Europäische Zentralbank diesen fest. 

Im Allgemeinen unterliegt ein Lombardkredit den Regelungen für Darlehensverträge aus § 488 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Kreditnehmer bleibt weiterhin der Eigentümer der Gegenstände, während der Gläubiger zum Besitzer wird. Bei Nichteinhaltung des Kreditvertrages oder der Säumnis von Zahlungspflichten darf das Kreditinstitut den Pfandgegenstand verwerten (§ 1228 BGB). In den meisten Fällen wird ein Fälligkeitszeitpunkt festgelegt, an dem der Kredit getilgt worden sein muss.

Es gibt verschiedene Formen des Lombardkredits: der Effektenlombardkredit bezieht sich auf die Verpfändung von Wertpapieren, während bei einem Warenlombardkredit Traditionspapiere beliehen werden. Ein Wechsellombardkredit kann hingegen nur mit Kreditinstituten vereinbart werden und dient der Refinanzierung.

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Quellen:

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/lombardkredit.html

http://www.wissen.de/lexikon/lombardgeschaeft

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__488.html

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