Sachdarlehensvertrag
Der Sachdarlehensvertrag ist in den §§ 607 – 609 BGB geregelt. Durch den Sachdarlehensvertrag verpflichtet sich gemäß § 607 Abs. 1 S. 1 BGB der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich nach § 607 Abs. 1 S. 2 BGB zur Zahlung eines Darlehensentgeltes, § 609 BGB, und, bei Fälligkeit, zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge.
Sofern eine Laufzeit für den Vertrag nicht bestimmt wurde, hängt die Fälligkeit der Rückerstattung und der Zahlung des Entgeltes von der Kündigung durch eine Partei ab, vgl. § 608 BGB. Gekündigt werden kann der Vertrag ganz oder teilweise jederzeit, wenn er auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
Kostenlose Ersteinschätzung zu
Sachdarlehensvertrag erhalten
Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.
Der Sachdarlehensvertrag ist nicht zu verwechseln mit der Leihe. Jeder, der sich ein Ei oder Zucker von seinem Nachbarn “leiht”, schließt mit diesem mündlich einen Sachdarlehensvertrag, für den in der Regel keine Zahlung eines Darlehensentgeltes vereinbart wird. Der Nachbar wird regelmäßig nur die “Rückgabe” eines Eies oder der entsprechenden Menge Zucker erwarten. Entgegen der Umgangssprache wird das Ei vom Nachbarn also nicht “geliehen”, da die Leihe im juristischen Sinne die Rückgabe des Gegenstandes erfordert, den der Entleiher vom Verleiher erhalten hat. Im Falle des “entliehenen” Eies bekommt der Nachbar aber eine andere Sache, nämlich ein anderes Ei als das “Verliehene”, zurück.