Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Darlehensvertrag

Darlehensvertrag

Beim Darlehensvertrag unterscheidet das Gesetz zwischen dem allgemeinen Darlehensvertrag (§§ 488 – 490 BGB) und dem Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491 – 505 BGB), sowie zwischen dem Gelddarlehensvertrag (§§ 488 – 505 BGB) und dem Sachdarlehensvertrag (§§ 607 – 609 BGB). Wenn von einem Darlehensvertrag die Rede ist, ist damit regelmäßig der Gelddarlehensvertrag gemeint.

Der (Geld-)Darlehensvertrag regelt das Rechtsverhältnis zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer. Der Abschluss eines Darlehensvertrages ist grundsätzlich formfrei möglich. Eine Ausnahme besteht beim Verbraucherdarlehensvertrag in § 492 BGB.  Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer Eigentum und Besitz an dem Geld zu verschaffen. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich im Gegenzug hierzu, (in der Regel) Zinsen für den erhaltenen Geldbetrag zu zahlen und den Geldbetrag bei Fälligkeit zurückzuzahlen.

Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate, sofern keine Laufzeit des Vertrages vereinbart ist. Das Kündigungsrecht kann sowohl vom Darlehensgeber als auch vom Darlehensnehmer ausgeübt werden. Sind Zinsen nicht vereinbart, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung jederzeit zur Rückzahlung berechtigt. Unter den Voraussetzungen des § 489 Abs. 1 BGB kann der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag auch dann kündigen, wenn ein gebundener Sollzinssatz vereinbart wurde. Bei einem vereinbarten veränderlichen Zinssatz, kann der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen, § 489 Abs. 2 BGB. In § 490 BGB ist das Recht zur Außerordentlichen Kündigung beider Vertragsparteien geregelt.

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